Leitsatz
Die Bescheinigung i.S.d. § 82i Abs. 2 EStDV und deren Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung, also nicht darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind.
Normenkette
§ 82i EStDV , § 52 Abs. 21 Sätze 6, 7, § 82
Sachverhalt
Der Ehemann war ursprünglich Alleineigentümer eines Zweifamilienhausgrundstücks, das als Baudenkmal unter Denkmalschutz stand. Die Bescheinigung nach § 82i Abs. 2 (jetzt § 7i Abs. 2 EStG) lautete (nur) auf den Ehemann. Er übertrug Ende 1988 einen halben Miteigentumsanteil auf seine Ehefrau. Von 1987 bis 1989 wurde das Gebäude umfassend renoviert und saniert. Zur Finanzierung hatten die Eheleute gemeinsam ein Darlehen aufgenommen.
Anschließend nutzten die Eheleute eine Wohnung selbst und vermieteten die andere Wohnung. Für ihre Aufwendungen machten sie ab 1988 10 % als erhöhte Absetzungen nach § 82i EStDV (jetzt § 7i EStG) geltend, und zwar zu 25 % als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus VuV (für die vermietete Wohnung) und zu 75 % als Sonderausgaben (für die eigengenutzte Wohnung).
Zu entscheiden war, ob der Sonderausgabenabzug (für die eigengenutzte Wohnung) wegen der unentgeltlichen Übertragung des halben Miteigentumsanteils auf die Ehefrau ab 1989 nur anteilig oder weiterhin im vollen Umfang von 75 % zu gewähren war.
Entscheidung
Der BFH bejahte den Sonderausgabenabzug auch ab 1989 für die auf den unentgeltlich übertragenen Miteigentumsanteil entfallenden Absetzungen.
Der Ehefrau stehe der Sonderausgabenabzug aus eigenem Recht zu. Denn nach der Rechtsprechung zum Drittaufwand (Beschluss des Großen Senats vom 23.8.1999, GrS 1/97, BStBl II 1999, 778) könne der Steuerpflichtige (hier die Ehefrau), der sich an den Herstellungskosten eines Gebäudes im Alleineigentum des Ehepartners beteilige, diese Herstellungskosten durch erhöhte Absetzungen als eigene Aufwendungen abziehen. Dies gelte auch bei der hier vorliegenden Eigennutzung. Denn das Gesetz knüpfe an den gedachten Fall der Vermietung an.
Dass die Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde nur dem Ehemann erteilt war, sieht der Senat nicht als schädlich an. Denn die Bindungswirkung der Bescheinigung beziehe sich nur auf die Denkmaleigenschaft und die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes, nicht darüber hinaus auch auf die Frage der persönlichen Abzugsberechtigung. Diese Frage habe das FA in eigener Kompetenz zu entscheiden.
Hinweis
Die Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen bei Baudenkmälern setzt die Vorlage einer Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 82i Abs. 1 EStDV (Denkmaleigenschaft des Gebäudes, Erhaltung als Baudenkmal usw.; jetzt § 7i Abs. 1 EStG) voraus.
Bei dieser Bescheinigung, die von der nach Landesrecht jeweils zuständigen Stelle ausgestellt wird, handelt es sich um einen Grundlagenbescheid mit Bindungswirkung für die FÄ.
Im Schrifttum wird der Umfang dieser Bindung unterschiedlich weit gezogen. Nach der engeren Meinung bezieht sich die Bindung nur auf die Denkmaleigenschaft des Gebäudes und auf die Erforderlichkeit der Aufwendungen für die Erhaltung und Nutzung des Gebäudes. Nach der weiteren Auffassung erstreckt sich die Bindung darüber hinaus auch darauf, wer die Aufwendungen getragen hat und wem sie als Abzugsberechtigten zuzurechnen sind.
Der BFH hat sich der engeren Auffassung angeschlossen. Danach ist letztlich unerheblich, wem die Bescheinigung erteilt worden ist. Entscheidend ist nur, dass es sich um ein entsprechendes Objekt handelt, für das eine Bescheinigung vorliegt, und dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen tatsächlich getragen hat.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 6.3.2001, IX R 64/97