Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
2.2.1 Angaben zum Grundstück
In der Anlage Grundstück sind, wie auch bereits im Hauptvordruck, Angaben zu den Gemarkungen oder Flurstücken einzutragen.
2.2.2 Angaben zum Grund und Boden
Bei den Angaben zum Grund und Boden ist die Fläche des Grundstücks mit dem jeweiligen Bodenrichtwert (in EUR/m²) anzugeben. Handelt es sich bei dem zu erklärenden Grundstück um Wohnungs- oder Teileigentum, ist an dieser Stelle nur die anteilige Fläche des Grundstücks einzutragen, die auf den Miteigentumsanteil des Eigentümers entfällt.
Besteht das Grundstück aus Flurstücken, die in zwei Bodenrichtwertzonen liegen, sind zwei Einträge erforderlich. Sollten sich mehrere Teilflächen des Grundstücks in derselben Bodenrichtwertzone befinden, sind die Flächen zu addieren und als eine Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert anzugeben. Sowohl die Fläche als auch der Bodenrichtwert des Grundstücks können über das zentrale Bodenrichtwert-Informationssystem in Baden-Württemberg online abgerufen werden.
Maßgebend ist der Bodenrichtwert der Bodenrichtwertzone, in der sich das zu bewertende Grundstück befindet. Dieser wird vom örtlich zuständigen Gutachterausschuss ermittelt. Der Bodenrichtwert auf den Stichtag 1.1.2022 ist ohne Anpassungen zu übernehmen und gilt auch bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen auf einen Stichtag nach dem Hauptfeststellungsstichtag.
Mehrere Bodenrichtwertzonen oder überlagernde Bodenrichtwertzonen
Liegt das Grundstück in mehr als zwei Bodenrichtwertzonen, können nicht alle Teilflächen im Erklärungsvordruck angegeben werden. In diesen Fällen soll bei der ersten Fläche die Summe der Teilflächen sowie einer der zutreffenden Bodenrichtwerte eingetragen werden. Zusätzlich sind bei den "ergänzenden Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW1)" die anteiligen Flächen und die jeweiligen Bodenrichtwerte aufzuführen.
Befindet sich das zu erklärende Grundstück im Bereich deckungsgleich überlagernder Bodenrichtwertzonen, so ist der Bodenrichtwert derjenigen Zone maßgeblich, deren Bodenrichtwertgrundstücksmerkmale denen des zu erklärenden Grundstücks am ähnlichsten sind. Ist das maßgebliche Grundstück beispielsweise mit einem Einfamilienhaus bebaut und liegt es im Bereich einer Bodenrichtwertzone für Wohngebiete und einer für eine gewerbliche Nutzung, so ist für das Grundstück der Bodenrichtwert für Wohngebiete maßgeblich.
2.2.3 Abweichender Entwicklungszustand
Handelt es sich um ein unbebautes Grundstück, das einen abweichenden Entwicklungszustand (Rohbauland oder Bauerwartungsland) vorweist, ist an dieser Stelle eine entsprechende Eintragung vorzunehmen.
2.2.4 Angaben zur Grundstücksnutzung
Es ist ein Häkchen zu setzen, wenn es sich um ein bebautes Grundstück handelt, welches überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Durch diese Angabe wird eine Ermäßigung der Steuermesszahl i. H. v. 30 % für die Nutzung zu Wohnzwecken gewährt. Die Ermäßigung wird gewährt, wenn das Grundstück im Rahmen der bisherigen Einheitsbewertung als Ein- oder Zweifamilienhaus, Mietwohngrundstück (i. d. R. Mehrfamilienhäuser) oder Wohnungseigentum bewertet wurde und sich bezüglich der Bauart und Nutzung des Gebäudes keine Änderungen ergeben haben. In sonstigen Fällen muss der Anteil der Wohnnutzung an der Gesamtfläche mehr als 50 % betragen.
2.2.5 Zusätzliche Angaben bei Wohnungs- und Teileigentum
Hier ist das Datum der Einreichung des Antrags auf Eintragung des Wohnungs- oder Teileigentums beim Grundbuchamt einzutragen. Aus Vereinfachungsgründen kann an dieser Stelle auch "1.1.2022" eingetragen werden, wenn das tatsächliche Datum nicht bekannt ist und vor dem 1.1.2022 liegt.
2.2.6 Zusätzliche Angaben bei Erbbaurecht
Bei einem bestehenden Erbbaurecht sind zusätzliche Angaben erforderlich. Insbesondere sind die persönlichen Daten (Name und Anschrift) des Erbbauverpflichteten einzutragen. Die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist im Falle eines Erbbaurechts von dem Erbbauberechtigten unter Einbeziehung des Erbbauverpflichteten abzugeben.