Der Hauptvordruck ist in jedem Fall auszufüllen. Für jede wirtschaftliche Einheit (Grundstück) ist ein Hauptvordruck mit den entsprechenden Anlagen auszufüllen und einzureichen.

3.1.1 Stichtag der Grundsteuererklärung

Da es sich um die Abgabe einer Grundsteuererklärung im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 handelt, ist als Stichtag auch der 1.1.2022 im Hauptvordruck einzutragen (Feststellungszeitpunkt). Bei einer Nachfeststellung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Bei Fortschreibung(en) ist es der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt und bei einer Aufhebung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen für eine vollständige Grundsteuerbefreiung folgt. Nachfeststellungen, Fortschreibungen und Aufhebungen sind frühestens auf den Stichtag 1.1.2023 möglich.

3.1.2 Aktenzeichen

Das 17-stellige Aktenzeichen des zu erklärenden Grundstücks findet sich auf dem letzten Einheitswertbescheid oder Grundsteuermessbescheid des zuständigen Finanzamtes. Außerdem hat die Finanzverwaltung auch Informationsschreiben im Rahmen der Grundsteuerreform an die Grundstückseigentümer versandt, in denen das Aktenzeichen abgedruckt ist. Das Aktenzeichen ist ohne Sonderzeichen einzutragen.

3.1.3 Grund der Feststellung

Als Grund der Feststellung ist die Option "Hauptfeststellung" anzugeben. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Fortschreibung(en)" und "Aufhebung" kommen erst zu einem späteren Stichtag (nach dem 1.1.2022) in Betracht, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung wird beispielsweise durchgeführt, wenn die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. bei Parzellierung eines Grundstücks oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn sie aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erstmals der Grundsteuer unterworfen wird. Eine Fortschreibung kommt z. B. in Betracht, wenn sich die Gebäudeflächen aufgrund von Baumaßnahmen (z. B. Aufstockung oder Anbau) verändert haben. Die Aufhebung einer wirtschaftlichen Einheit ist durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (z. B. bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mehr der Grundsteuer zu unterwerfen ist.

3.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit

Bei der Art der wirtschaftlichen Einheit ist anzugeben, ob es sich bei dem erklärten Grundbesitz um ein "unbebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)", ein "bebautes Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens)" oder um einen "Betrieb der Land- und Forstwirtschaft" handelt.

Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden.

 
Hinweis

Weitere Kriterien für unbebaute Grundstücke

Ein Grundstück gilt auch dann als unbebaut, wenn alle auf dem Grundstück errichteten Bauwerke insgesamt eine Gebäudefläche von weniger als 30 qm aufweisen. Befinden sich auf dem Grundstück dagegen Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden, zu einer Wohnnutzung gehören und weniger als 30 qm Gebäudefläche umfassen oder sollte die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm betragen, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat, handelt es sich um ein bebautes Grundstück.

Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen außer Ansatz bleiben.

Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude – soweit sie keine andere Zweckbestimmung erhalten haben –, stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, nicht land- und forstwirtschaftlich genutzter Grund und Boden sowie Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen dar.

Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.[1]

[1] Auf die Erklärung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird in diesem Beitrag nicht näher eingegangen.

3.1.5 Lage des Grundstücks

Hier ist die Adresse des Grundstücks mit der Straße, der Hausnummer, ggf....

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