Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
4.1.1 Feststellungszeitpunkt
Da es sich um die Abgabe einer Grundsteuererklärung im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 handelt, ist als Stichtag auch der 1.1.2022 im Hauptvordruck einzutragen (Feststellungszeitpunkt). Bei einer Nachfeststellung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Bei Fortschreibung(en) ist es der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt und bei einer Aufhebung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen einer vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Nachfeststellungen, Fortschreibungen und Aufhebungen sind frühestens auf den Stichtag 1.1.2023 möglich.
4.1.2 Steuernummer
Zunächst muss die 10-stellige Steuernummer des Grundstücks angegeben werden. Es handelt sich hierbei um die Steuernummer, die im Rahmen der Einheitsbewertung vergeben wurde. Die Steuernummer ist auf dem Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid abgedruckt oder ergibt sich aus dem Verwendungszweck des Dauerauftrags bzw. des Lastschriftverfahrens zur Zahlung der Grundsteuer. Die Steuernummer ist ohne Sonderzeichen einzutragen und die ersten beiden Ziffern "16" sind bereits vorausgefüllt.
4.1.3 Grund der Feststellung
Wenn die Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung zum 1.1.2022 abgegeben wird, ist auch die "Hauptfeststellung" als Grund der Feststellung auszuwählen. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Aufhebung" oder "Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung wird beispielsweise durchgeführt, wenn die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. bei Teilung eines Grundstücks in Parzellen oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn sie aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erstmals der Grundsteuer unterworfen wird. Eine Fortschreibung kommt z. B. in Betracht, wenn sich die Gebäudeflächen aufgrund von Baumaßnahmen (z. B. Aufstockung oder Anbau) verändert haben. Die Aufhebung einer wirtschaftlichen Einheit ist durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (z. B. bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mehr der Grundsteuer zu unterwerfen ist.
4.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit
Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundstück um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt (oder wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, ist dies entsprechend anzugeben).
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Nach dem hamburgischen Grundsteuergesetz gelten als unbebautes Grundstück auch solche Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren gesamte Fläche weniger als 30 qm umfasst.
Dies gilt nicht für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat. In diesen vorgenannten Fällen handelt es sich um ein bebautes Grundstück.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und die deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen nicht zum Ansatz kommen.
Zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft als wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, ehemalige Wirtschaftsgebäude (soweit keine andere Zweckbestimmung vorliegt), stehende Betriebsmittel und der normale Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln. Nicht zum Betrieb gehören Wohngebäude, der nicht land- und forstwirtschaftlich genutzte Grund und Boden, Gebäude und Gebäudeteile, die nicht land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Die vorgenannten Grundstücksteile stellen Grundvermögen (Grundstücke) dar.
Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch einzelne land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen, die selbstgenutzt, verpachtet sind oder ungenutzt sind.
4.1.5 Lage des Grundstücks
Hier ist die Adresse inklusive der Straße, der Hausnummer, ggf. Zusatzangaben, Postleitzahl und Ort des Grundstücks einzutragen. Sind kein Straßenname und keine Hausnummer vorhanden, so ist für das Grundstüc...