Hier ist die Gesamtfläche aller Gebäudeflächen von Gebäuden, Gebäudeteilen und Anlagen anzugeben, die zu Zwecken des Zivilschutzes i. S. d. § 1 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes geschaffen wurden und die nicht oder nur in geringfügigem Umfang für andere Zwecke genutzt werden. Diese Flächen sind bei den Angaben zu den Gebäuden/Gebäudeteilen nicht als Gebäudeflächen anzugeben.

Zusätzliche Angaben bei neuem Wohnungs- und Teileigentum

Wenn das Wohnungs- oder Teileigentum zum Feststellungszeitpunkt neu entstanden ist und das Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuchblatt noch nicht angelegt wurde, ist das Datum der Einreichung des Antrags auf Neueintragung beim Grundbuchamt anzugeben. Bewertungsrechtlich gilt das Wohnungs-/Teileigentum zu diesem Zeitpunkt bereits als entstanden.

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