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Auch wenn einige Inhalte der Erklärung nicht jährlich anfallenden Änderungen unterliegen, fordert der Gesetzgeber eine jährliche Berichterstattung durch die Integration der Erklärung oder zumindest des Verweises in den Lagebericht. Auch die Entsprechenserklärung ist jährlich abzugeben. Gleichwohl können dann viele Passagen aus der vorherigen Erklärung übernommen werden bzw. sind unterjährig fortzuschreiben, z. B. bei einem Wechsel im Vorstand oder Aufsichtsrat.

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