In der Feststellungserklärung ist anzugeben, ob es sich um ein bebautes oder unbebautes Grundstück oder einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft handelt (Art der wirtschaftlichen Einheit).

Ein unbebautes Grundstück[1] liegt vor, wenn das Grundstück nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört und sich auf ihm keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Zugehörigkeit zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist insoweit vorrangig. Zu beachten ist hierbei, dass – abweichend von den bisherigen Regelungen der Einheitsbewertung – nun auch solche Grundstücke als bebaute Grundstücke gelten, die nur mit Gebäuden von untergeordneter Bedeutung (sehr geringe Wertigkeit oder geringes bauliches Ausmaß des Gebäudes im Vergleich zum Grund und Boden) bebaut sind.

Von einem bebauten Grundstück[2] spricht man im Umkehrschluss dann, wenn sich auf dem Grundstück benutzbare Gebäude befinden. Das Grundstück darf auch in diesem Fall nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes wird regelmäßig ab dessen Bezugsfertigkeit angenommen. Davon ist auszugehen, wenn den zukünftigen Nutzern des Gebäudes die Nutzung zugemutet werden kann.

Land- und Forstwirtschaft wird in § 232 Abs. 1 Satz 1 BewG als die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Grund und Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie die Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (land- und forstwirtschaftliche Urproduktion) definiert[3]. Diese Definition stellt auf die aktive Bewirtschaftung des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ab; sie entspricht den Regelungen zur Ertragsteuer in R 15.5 Abs. 1 EStR 2012 und der Erbschafts- und Schenkungssteuer in § 158 Abs. 1 BewG.

Der Umfang des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft wird hingegen durch die Gesamtheit[4] der Wirtschaftsgüter bestimmt, die diesem Betrieb dauerhaft dienen. Zu diesen Wirtschaftsgütern gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel, ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln und die immateriellen Wirtschaftsgüter.[5] In der Anlage Land- und Forstwirtschaft GW 3 zur Feststellungserklärung ist die Fläche des Grund und Bodens zu erklären und in bestimmten Fällen Angaben zu den Wirtschaftsgebäuden zu machen. Zu den stehenden und umlaufenden Betriebsmittel sowie den immateriellen Wirtschaftsgütern sind keine gesonderten Angaben erforderlich, ihr Wert ist in den jeweiligen Bewertungsfaktoren enthalten.

[1] Siehe hierzu auch Roscher, GrStG-Reform, Erstkommentierung 2020, Rz. 148 ff.
[2] Siehe hierzu auch Roscher, GrStG-Reform, Erstkommentierung 2020, Rz. 168 ff.
[3] Siehe hierzu auch Roscher, GrStG-Reform, Erstkommentierung 2020, Rz. 88 ff.

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