Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Weiterhin sind für jedes Flurstück, das zur wirtschaftlichen Einheit gehört, die folgenden Angaben erforderlich:
- der Name der Gemarkung, in der das Flurstück liegt,
- die Grundbuchblattnummer (in Erbbaurechtsfällen ist hier die Nummer des Grundbuchblattes der oder des Erbbauberechtigten anzugeben),
- die Flurnummer (nur falls vorhanden) und die Flurstücksnummer (Zähler und Nenner) sowie
- die Gesamtfläche des jeweiligen Flurstücks.
Diese Daten werden im Liegenschaftskataster und im Grundbuch geführt und können grundsätzlich bei der zuständigen Kataster- und Vermessungsverwaltung oder beim Grundbuchamt erfragt werden. Viele Bundesländer planen, im Rahmen der "Hauptfeststellungskampagne" Unterstützungsleistungen zur Abgabe der Feststellungserklärung für die Grundsteuerwerte anzubieten (z. B. in Form von Auskunftsportalen oder Informationsschreiben). Im Zweifel lohnt sich eine Rückfrage bei der zuständigen Finanzverwaltung, bei welcher Behörde und über welches Medium die für die Feststellungserklärung benötigten grundstücksbezogenen Daten erfragt oder abgerufen werden können.
Sofern in einer Gemarkung keine Fluren oder in einem Flurstückskennzeichen (Flurnummer) kein Flurstücksnenner existieren, sind die entsprechenden Felder unausgefüllt zu lassen.
Zur wirtschaftlichen Einheit gehörender Anteil [Zeilen 11, 14, 17, 20]:
Gehört ein Flurstück nur anteilig zur erklärten wirtschaftlichen Einheit, ist der entsprechende Anteil in Zähler- und Nennerformat einzutragen. Dies ist z. B. bei Eigentum an einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlich. Hier ist die Gesamtfläche des Flurstücks anzugeben. Der Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (Grund und Boden) ist dann entsprechend als Anteil des Flurstücks an der wirtschaftlichen Einheit einzutragen. Gehört das Flurstück hingegen komplett zur wirtschaftlichen Einheit, so ist an dieser Stelle bei Anteil "1/1" einzutragen.
Beispiele:
- Ein Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft muss seine Feststellungserklärung ausfüllen. Das Grundstück hat eine Gesamtfläche von 1.500 qm. Zu dem Wohnungseigentum gehört ein Miteigentumsanteil in Höhe von 333/10.000 an dem gemeinschaftlichen Eigentum (hier: Grund und Boden). Als Fläche des Grundstücks sind 1.500 qm anzugeben. Als Anteil des Flurstücks, der zur wirtschaftlichen Einheit gehört, ist 333/10.000 einzutragen.
- Ehegatten/Lebenspartner müssen für ihre wirtschaftliche Einheit eine Feststellungerklärung abgeben. Zu dieser wirtschaftlichen Einheit gehört ein Flurstück A (Gesamtfläche: 500 qm), das den Ehegatten/Lebenspartnern je zur Hälfte gehört und mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und ein Miteigentumsanteil i. H. v. 1/10 an einer Garagenhoffläche auf Flurstück B (Gesamtfläche: 100 qm, wovon 10 qm zu der wirtschaftlichen Einheit ("Einfamilienhaus") zählen). Als Fläche zu Flurstück A sind 500 qm und als Fläche zu Flurstück B sind 100 qm einzutragen. Als Anteil an der wirtschaftlichen Einheit ist bei Flurstück A 1/1 und bei Flurstück B ist 1/10 einzutragen.
- Der Betrieb eines Landwirts erstreckt sich über ein insgesamt 1.000 qm großes Flurstück. 100 qm von dieser Fläche entfallen auf den als Grundvermögen zu bewertenden Wohnteil des Betriebs. Die restlichen 900 qm werden für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt. Als Fläche des Grundstücks ist 1.000 qm anzugeben und als Anteil an der wirtschaftlichen Einheit (hier: zum Wohnteil des LuF-Betriebs) ist 1/10 einzutragen (nur der Anteil für den Wohnteil). Die 900 qm land- und forstwirtschaftlich genutzte Fläche ist im Grundsteuerwert des Betriebs zu berücksichtigen und in der Anlage Land- und Forstwirtschaft [GW-3] zu deklarieren.
Zu jedem Flurstück ist zusätzlich anzugeben, in welcher Fläche aus der Anlage Grundstück GW-2 (Fläche 1 in Zeile 4 oder Fläche 2 in Zeile 5 oder beiden Flächen) das Flurstück enthalten ist.