Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Liegen die Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung für den gesamten Grundbesitz vor, ist [in der Zeile 13] die entsprechende Nummer der Vergünstigung einzutragen. Es wird dann ein prozentualer Abschlag von der Steuermesszahl vorgenommen. Steuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG kommen für bebaute Grundstücke, die der Wohnraumförderung unterliegen bei ausgewählten Eigentümern (z. B. Wohnungsbaugesellschaften von Gebietskörperschaften, gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und körperschaftsteuerbefreite Genossenschaften und Vereine) in Betracht. Steuervergünstigungen nach § 15 Abs. 5 GrStG werden für denkmalgeschützte Gebäude und Gebäudeteile gewährt. Eine Steuervergünstigung kommt für unbebaute Grundstücke nicht in Betracht.
Es gibt folgende Steuervergünstigungen:
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Abschlag nach § 15 Absatz 2 GrStG: Für das Grundstück wurde durch einen schriftlichen Verwaltungsakt eine Förderzusage nach § 13 Absatz 3 des Wohnraumförderungsgesetzes erteilt. Die Bestimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz werden für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten. |
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Abschlag nach § 15 Absatz 3 GrStG: Für das Grundstück wurde durch einen schriftlichen Verwaltungsakt eine Förderzusage nach einem Wohnraumförderungsgesetz eines Landes erteilt. Die Bestimmungen im Sinne des § 13 Absatz 2 Wohnraumförderungsgesetz werden für jeden Erhebungszeitraum innerhalb des Hauptveranlagungszeitraums eingehalten. |
3 |
Abschlag nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 GrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Anteile der Wohnungsbaugesellschaft werden mehrheitlich von einer oder mehreren Gebietskörperschaft/en gehalten, und es besteht ein Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wohnungsbaugesellschaft und der Gebietskörperschaft beziehungsweise den Gebietskörperschaften. |
4 |
Abschlag nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GrStG: Das Grundstück wird einer Wohnungsbaugesellschaft zugerechnet. Die Wohnungsbaugesellschaft ist als gemeinnützig im Sinne des § 52 der Abgabenordnung anerkannt. |
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Abschlag nach § 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 GrStG: Das Grundstück wird einer Genossenschaft oder einem Verein zugerechnet. Die Genossenschaft oder der Verein
- beschränkt seine Geschäftstätigkeit auf Bereiche, die in § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe a) und b) des Körperschaftsteuergesetzes genannt sind, und
- ist von der Körperschaftsteuer befreit.
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Die Steuervergünstigungen nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG sehen einen Abschlag von der Steuermesszahl i. H. v. 25 % vor.
Befindet sich auf dem Grundstück ein Gebäude, das ein Baudenkmal im Sinne des jeweiligen Baudenkmalschutzgesetzes darstellt, so ist [in Zeile 14] eine entsprechende Eintragung ["1"] vorzunehmen. In diesem Fall wird gem. § 15 Abs. 5 GrStG ein Abschlag von der Steuermesszahl i. H. v. 10 % vorgenommen.
Mehrere Steuervergünstigungen
Die Voraussetzungen für eine Grundsteuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 bis 4 GrStG können auch gleichzeitig mit denen für eine Steuervergünstigung nach § 15 Abs. 5 GrStG vorliegen. Der Abschlag von der Steuermesszahl wird dann addiert und beträgt 35 %.
Liegen die Voraussetzungen zur Gewährung einer Grundsteuervergünstigung dagegen nur für einen Teil des Grundstücks vor, so wird sie nur anteilig gewährt. Es sind für jeden steuerpflichtigen und begünstigungsfähigen Teil folgende Daten anzugeben:
- Nummer des Gebäudes oder des Gebäudeteils (laufende Nummer aus der Anlage Grundstück GW-2) bzw. falls eine teilweise Steuervergünstigung für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erklärt wird, die Flurstücksnummer,
- Lage der steuervergünstigten Räume bzw. Bezeichnung,
- Vergünstigte Fläche in qm: bei Wohngrundstücken ist die begünstigte Wohn-/Nutzfläche anzugeben und bei Nichtwohngrundstücken die Bruttogrundfläche,
- Nummer der zutreffenden Vergünstigungsart (s. Tabelle unten),
- Angabe der Zeile der Vordrucke GW-2 oder GW-3, in der die steuervergünstigte Fläche erklärt wurde
Aus folgenden Ermäßigungstatbeständen kann bei einer Vergünstigung von Teilen des Grundbesitzes gewählt werden: