Zur Nutzung Hopfen zählen folgende Anbauflächen:

  • Ertrags- und Junghopfenflächen, die mit Gerüstanlagen versehen sind,
  • dazugehörende Randflächen, Vorgewende.
 
Hinweis

Althopfenflächen, die vor der nächsten Ernte gerodet werden, sind nicht mehr der Sonderkultur Hopfen, sondern der landwirtschaftlichen Nutzung [Nummer 1] zugeordnet. Die Bewertung einer vorhandenen Nutzungsart Hofstelle erfolgt unter einer gesonderten Kennziffer.[1]

[1] A 237.11 Abs. 2 AEBewGrSt.

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