Zur Nutzung Abbauland gehören die Flächen, deren Bodensubstanz durch den Abbau überwiegend für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nutzbar gemacht werden, und zwar

  • Sandgruben,
  • Kiesgruben,
  • Steinbrüche.
 
Hinweis

Stillgelegte Kiesgruben und Steinbrüche eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft, die weder kulturfähig sind noch bei geordneter Wirtschaftsweise einen Ertrag abwerfen können, gehören zum Unland und nicht zum Abbauland.[1]

[1] A 237.21 Abs. 1 AEBewGrSt.

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