Zur weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die der Erzeugung von Trauben und zur Gewinnung von Maische und Most und Wein aus diesen dienen. Das sind
die Flächen
- mit im Ertrag stehenden Rebanlagen,
- die vorübergehend nicht bestockt sind,
- der noch nicht im Ertrag stehenden Jungfelder.
Wirtschaftsgebäudeflächen,
- die der Traubenerzeugung,
- der Gewinnung von Maische und Most sowie
- dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung
des Weines genutzt werden, sind mit der Nutzung Hofstelle [Nummer 28] zu erfassen.[1]
Werden Wirtschaftsgebäude zur Fass- und Flaschenweinerzeugung genutzt, ist zusätzlich zur Hofstelle deren Bruttogrundfläche anzugeben.[2]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen