Zur weinbaulichen Nutzung zählen die Flächen, die der Erzeugung von Trauben und zur Gewinnung von Maische und Most und Wein aus diesen dienen. Das sind

die Flächen

  • mit im Ertrag stehenden Rebanlagen,
  • die vorübergehend nicht bestockt sind,
  • der noch nicht im Ertrag stehenden Jungfelder.

Wirtschaftsgebäudeflächen,

  • die der Traubenerzeugung,
  • der Gewinnung von Maische und Most sowie
  • dem Ausbau, der Lagerung und der Vermarktung

des Weines genutzt werden, sind mit der Nutzung Hofstelle [Nummer 28] zu erfassen.[1]

Werden Wirtschaftsgebäude zur Fass- und Flaschenweinerzeugung genutzt, ist zusätzlich zur Hofstelle deren Bruttogrundfläche anzugeben.[2]

[1] Weitere Erläuterungen erfolgen bei der Nutzung Hofstelle.
[2] § 238 Abs. 1 Nr. 3 BewG i. V. m. A 237.4 Abs 3 AEBewGrSt.

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