Es handelt sich hierbei um Erlassgründe, die in der Person des Steuerpflichtigen, insbesondere in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen liegen. Der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen setzt – neben der Notwendigkeit – vor allem Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus.
1.2.1 Erlassbedürftigkeit
Sie liegt vor, wenn die Einziehung der Steuer usw. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen ernstlich gefährden oder vernichten würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn der Steuerpflichtige ohne Erlass den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Ehegatten des Steuerpflichtigen sind dabei zu berücksichtigen.
Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören die Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, für den notwendigen Hausrat und die sonst erforderlichen Ausgaben des täglichen Lebens. Auch Unterhaltsleistungen für die mit dem Steuerpflichtigen in Hausgemeinschaft lebenden Angehörigen, soweit sie von ihm unterhalten werden müssen, gehören dazu. Dies gilt insbesondere für den Unterhalt von erwachsenen Kindern, die wegen Krankheit nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Billigkeitserlass aus persönlichen Gründen
Ist ein Steuerpflichtiger trotz Überschreitens der für den Eintritt in den Ruhestand normalerweise geltenden Altersgrenze mangels ausreichender Altersversorgung noch zu einer Erwerbstätigkeit gezwungen, kann ein Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen geboten sein, um dem Steuerpflichtigen nicht die erforderlichen Mittel für zukunftssichernde Maßnahmen, insbesondere zum Abschluss einer Rentenversicherung gegen Einmalprämie, zu entziehen.
Grundsätzlich muss der Steuerpflichtige alle verfügbaren und beschaffbaren Mittel, auch sein Vermögen, zur Zahlung seiner Schuld einsetzen. Er ist vor allem auch verpflichtet, Kredit aufzunehmen und/oder ggf. seine Vermögenssubstanz, insbesondere Wertpapiere usw., anzugreifen. Nur wenn die Verwertung der Vermögenssubstanz seinen Ruin bedeuten würde, ist ihm die Verwertung nicht zumutbar. Alten, nicht mehr erwerbsfähigen Steuerpflichtigen ist wenigstens so viel von ihrem Vermögen zu belassen, dass sie damit für den Rest ihres Lebens eine bescheidene Lebensführung bestreiten können. Ferner kommt ein Erlass in Betracht, wenn die Steuerrückstände den Steuerpflichtigen daran hindern, eine neue Erwerbstätigkeit zu beginnen und sich so eine eigene, von Sozialhilfeleistungen unabhängige wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
Eine Steuer usw. kann auch erlassen und entsprechend erstattet werden, wenn sie bereits entrichtet wurde. Hier kommt es für die Billigkeitsprüfung auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt der Entrichtung der Steuern an. Für die Erstattung aus Billigkeitsgründen ist erforderlich und ausreichend, dass die Einziehung im Zeitpunkt der Zahlung unbillig war.
1.2.2 Erlassnotwendigkeit
Ist ein Steuerpflichtiger auch gegenüber anderen Gläubigern stark verschuldet, stellt sich die Frage, ob es (allein) die Finanzbehörde ist, die ihn in seiner Existenz gefährdet oder nicht. Es besteht keine Erlassbedürftigkeit oder -notwendigkeit, wenn die Existenz des Steuerpflichtigen auch nach Erlass seiner Schuld gegenüber der Finanzbehörde ernsthaft gefährdet oder vernichtet bleibt oder wenn er durch den Erlass dieser Schuld in die Lage versetzt wird, nunmehr seine anderen Gläubiger (leichter) befriedigen zu können.
Nicht selten ist ein Steuerschuldner anderen Gläubigern derart ausgeliefert, dass er keine Entscheidungsfreiheit mehr besitzt. Hierauf kann er sich gegenüber der Finanzbehörde nicht berufen. Nur wenn auch die anderen Gläubiger zur Rettung der wirtschaftlichen Existenz durch Verzicht auf ihre Forderungen beitragen, ist ein Erlass durch die Finanzbehörde gerechtfertigt.
1.2.3 Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen
Der Steuerpflichtige hat, wenn er sich auf seine Erlassbedürftigkeit beruft, bei deren Aufklärung mitzuwirken. Er hat insbesondere seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Einzelnen darzulegen und nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Jedenfalls sollte die ggf. noch ausstehende Einkommensteuererklärung für das letzte abgelaufene Kalenderjahr abgegeben werden. Zwar sollen die Finanzämter die Entscheidung über den Erlassantrag nicht bis zur Abgabe der entsprechenden Einkommensteuererklärung zurückstellen. Unklarheiten, die sich daraus ergeben, dass trotz abgelaufener Frist Einkommensteuererklärungen noch nicht abgegeben sind, hat der Steuerpflichtige zu trag...