Leitsatz

1. Erbringt der Arbeitgeber Leistungen i.S.d. § 3 Nr. 62 EStG auch für den Ehegatten des Arbeitnehmers, so steht dem Ehegatten nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu.

2. Dem beihilfeberechtigten Ehegatten eines Beamten steht ebenfalls nur der ermäßigte Höchstbetrag nach § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG zu.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 14 und Nr. 62, § 10 Abs. 4 Sätze 1, 2 und 3, § 26b EStG, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 GG, § 16 SGB IV, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, § 257 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V, § 3, § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BhV

 

Sachverhalt

Die zusammen veranlagten Kläger waren im Streitjahr 2006 privat krankenversichert. Der Arbeitgeber des Klägers zahlte diesem einen Zuschuss zu seinen Krankenversicherungsbeiträgen. In dessen Berechnung wurden die Beiträge einbezogen, die für Familienangehörige, so auch für die Klägerin, zu leisten waren. Das FA berücksichtigte gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 EStG a.F. nur den Höchstbetrag in Höhe von 2 x 1.500 EUR. Einspruchsverfahren und Klage hatten keinen Erfolg (FG Düsseldorf, Urteil vom 27.8.2009, 14 K 61/08 E, Haufe-Index 2255846).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision der Kläger als unbegründet zurück. Das FG habe zu Recht entschieden, dass auch für die Klägerin lediglich der Höchstbetrag in Höhe von 1.500 EUR gem. § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zu berücksichtigen gewesen sei.

 

Hinweis

Gem. § 10 Abs. 4 Satz 1 EStG a.F. konnten zwischen 2005 und 2009 Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG a.F. (u.a. Beiträge zur Kranken-, Pflege- sowie zur Arbeitslosenversicherung) je Kalenderjahr bis 2.400 EUR abgezogen werden (seit Veranlagungszeitraum 2010: 2.800 EUR).

1. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift wird der Höchstbetrag auf 1.500 EUR (seit 2010: 1.900 EUR) bei den Steuerpflichtigen reduziert, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder für deren Krankenversicherung Leistungen i.S. u.a. d. § 3 Nr. 62 oder Nr. 14 EStG a.F. erbracht werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten berechnet sich der gemeinsame Höchstbetrag aus der Summe der jedem Ehegatten unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 zustehenden Höchstbeträge (§ 10 Abs. 4 Satz 3 EStG a.F.).

2. Der Höchstbetrag ist auch dann zu reduzieren, wenn der (nicht berufstätige) Ehegatte einen eigenen Krankenversicherungsschutz hat und dieser Krankenversicherungsschutz Bestandteil der Berechnung des gem. § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Zuschusses des Arbeitgebers des Ehegatten ist. Es ist damit irrelevant, dass dieser Zuschuss nicht an den nicht berufstätigen Steuerpflichtigen selbst gezahlt wird. Sowohl nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 EStG und dessen Sinn und Zweck – der Entlastung des Steuerpflichtigen durch Dritte bei der Krankenvorsorge typisierend Rechnung zu tragen – reicht es aus, dass die für den Ehegatten eines Arbeitnehmers zu leistenden Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung die Bemessungsgrundlage des vom Arbeitgeber zu zahlenden Beitragszuschusses erhöhen. Ob der Beitragszuschuss an den Ehegatten weitergegeben wird oder nicht, spielt keine Rolle.

3. Eine besondere Bedeutung erlangt dieses Urteil aufgrund des 2. Leitsatzes: Die Kläger hatten geltend gemacht, ihnen stünde auch deswegen ein Anspruch auf den erhöhten Höchstbetrag für den nicht berufstätigen Ehegatten zu, weil beihilfeberechtigte Angehörige von Beamten diesen Höchstbetrag ebenfalls erhielten (so z.B. OFD Frankfurt, Verfügung vom 28.3.2008, S 2221 A-78-St 218, ESt-Kartei HE § 10 EStG Fach 1 Karte 7).

Dieser Verwaltungsauffassung erteilte der X. Senat – sicher nicht zur Freude der Beamten (und Richter) sowie ihrer Angehörigen – eine Absage. Für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten ergebe sich aus der Unterhaltspflicht des Beamten eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für dessen Familie und damit auch für den Ehegatten. Insoweit sei die Situation des nach Beihilferecht berücksichtigungsfähigen Ehegatten mit derjenigen eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Ehegatten vergleichbar, sodass auch für den beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehegatten nur der reduzierte Höchstbetrag aus § 10 Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zum Tragen kommen könne. Die Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil dürfte von Interesse sein.

4. Die Entscheidung erging zwar zur Rechtslage vor 2010. Die Erwägungen gelten aber ebenso für die derzeitige Rechtslage. Ab 2010 sind zwar die (Basis-) Kranken- und Pflegeversicherungskosten voll abziehbar, das Urteil ist aber dann relevant, wenn diese abziehbaren Beiträge den Höchstbetrag nicht erreichen bzw. die Günstigerprüfung des § 10 Abs. 4a EStG vorgenommen wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.1.2013 – X R 43/09

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