Dipl.-Finanzwirt (FH) Jürgen Feißt
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist eine Kürzung i. H. v. 1,2 % des maßgebenden Einheitswerts (ab 1.1.2025 0,11 % des Grundsteuerwerts) vorzunehmen, wenn der Grundbesitz zum Betriebsvermögen zählt. Der Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung der Doppelbesteuerung des Grundbesitzes durch die Gewerbesteuer und die Grundsteuer.
Die Kürzung erfordert, dass für den Grundbesitz tatsächlich Grundsteuer erhoben wird. Sie entfällt, wenn wegen einer Grundsteuerbefreiung keine Grundsteuer anfällt.
Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen.
3.1.1 Teil des Grundstücks im Betriebsvermögen
Wenn nur ein Teil des Grundstücks zum Betriebsvermögen rechnet, geht die Berechnung der Kürzung nur von dem Teil aus, der auf den dem gewerblichen Betrieb dienenden Teil des Grundstücks entfällt.
Grundstück zu 50 % eigenbetrieblich genutzt
Der Handwerker A ist Eigentümer eines Grundstücks mit einem Einheitswert von 40.000 EUR. Das Grundstück nutzt er zu 50 % für eigenbetriebliche Zwecke. Insoweit hat er das Grundstück als notwendiges Betriebsvermögen erfasst.
Der Kürzungsbetrag wird wie folgt ermittelt:
40.000 EUR × 140 % |
56.000 EUR |
davon 50 % |
28.000 EUR |
Kürzungsbetrag 1,2 % |
336 EUR |
3.1.2 Grundstückserwerb
Die Frage, ob der Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, ist grundsätzlich nach dem Stand zu Beginn des Kalenderjahrs zu beurteilen. Beginnt die Steuerpflicht eines Gewerbebetriebs im Laufe eines Kalenderjahrs, kommt für den in diesem Kalenderjahr endenden Erhebungszeitraum noch keine Kürzung in Betracht.
Das Gleiche gilt, wenn das Grundstück erst im Laufe des Jahrs erworben wurde.
Grundstückserwerb
Handwerker A erwirbt das Betriebsgelände, auf dem er seinen Betrieb ausübt, im Laufe des Jahrs 01. Zuvor hatte er das Betriebsgelände angemietet. Obwohl eine betriebliche Nutzung auch im Jahr 01 durchgehend gegeben ist, kommt die Kürzung beim Gewerbeertrag erst 02 in Betracht.
3.1.3 Bemessungsgrundlage
Maßgebend für die Kürzung ist (bis 31.12.2024) der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet. Als Bemessungsgrundlage sind bei Grundstücken und Betriebsgrundstücken, die als Grundvermögen bewertet werden, 140 % des auf den Wertverhältnissen vom 1.1.1964 beruhenden Einheitswerts anzusetzen.
Bei Betriebsgrundstücken, die als land- und forstwirtschaftliches Vermögen bewertet werden, sind dagegen nur 100 % des Einheitswerts zugrunde zu legen.
Bei Betriebsgrundstücken in den neuen Bundesländern sind die Einheitswerte 1935 mit den in § 133 BewG genannten Prozentsätzen anzusetzen. Ist ein Grundstück im Zustand der Bebauung und wurde ein besonderer Einheitswert festgestellt, ist dieser für die Bemessung der Kürzung nicht anzusetzen. Für die Berechnung ist der Einheitswert des Grundstücks Grundlagenbescheid (Einheitsbewertung).
Ab 1.1.2025 tritt an die Stelle des Einheitswerts der für Zwecke der Grundsteuer neu ermittelte Grundsteuerwert. Dadurch entfallen dann auch die prozentualen Anpassungen der bisherigen Einheitswerte.