8.1 Anwendungsfälle und Verfahren

Liegen die Betriebsstätten eines Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden, ist der einheitliche Steuermessbetrag zu zerlegen und der jeweilige Anteil den einzelnen Gemeinden zuzuweisen. Das Gleiche gilt, wenn innerhalb eines Veranlagungszeitraums der Gewerbebetrieb von einer Gemeinde in eine andere verlegt wird.

Über die Zerlegung ist ein Zerlegungsbescheid vom Finanzamt zu erlassen, der bei einer Änderung des einheitlichen Messbetrags ebenfalls zu ändern ist.

8.2 Zerlegungsmaßstab

Der Zerlegungsmaßstab ist im Regelfall das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten[1] beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1.000 EUR abzurunden.

Bei der Zerlegung von Betrieben der Stromerzeugung und anderen Energieträgern durch Wind- und Solarenergie, bei denen Arbeitslöhne eine untergeordnete Bedeutung spielen, hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zur Zerlegung getroffen.[2]

Dies gilt auch für Fälle, in denen die Zerlegung nach den Arbeitslöhnen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt.[3] In der Praxis hat aber diese Sonderregelung nur geringe Bedeutung.

8.3 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung (§ 31 GewStG)

Arbeitslöhne sind

  • die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind.
  • Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen Behandlung zu den Arbeitslöhnen.

Zu den Arbeitslöhnen gehören nicht

  • Vergütungen, die an Personen gezahlt worden sind, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
  • Nach dem Gewinn berechnete einmalige Vergütungen (z. B. Tantiemen, Gratifikationen).
  • Sonstige Vergütungen, soweit sie bei dem einzelnen Arbeitnehmer 50.000 EUR übersteigen.

    Die gesetzliche Regelung bedeutet, dass grundsätzlich für die übrige Vergütung (nach dem vollständigen Wegfall von Vergütungen nach § 31 Abs. 4 Satz 1 GewStG) eine Begrenzung bei der Berücksichtigung bei 50.000 EUR eintritt. Dies zielt zwar grundsätzlich auf die Vergütung der Geschäftsführung ab, ist aber nicht auf diese beschränkt[1].

     
    Praxis-Beispiel

    Begrenzte Berücksichtigung von Vergütungen

     
    Betriebsstätte A Lohn und Gehalt Kürzung entspr.
    § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG
    Ansatz Zerlegung
    Arbeitnehmer A1 40.000 EUR 0 EUR 40.000 EUR
    Arbeitnehmer A2 60.000 EUR 10.000 EUR 50.000 EUR
    Geschäftsführer 120.000 EUR 70.000 EUR 50.000 EUR
    Summe Betriebsstätte A 220.000 EUR   140.000 EUR
     
    Betriebsstätte B Lohn und Gehalt Kürzung entspr.
    § 31 Abs. 4 S. 2 GewStG
    Ansatz Zerlegung
    Arbeitnehmer B1 35.000 EU 0 EUR 35.000 EUR
    Arbeitnehmer B2 45.000 EUR 0 EUR 45.000 EUR
    Arbeitnehmer B3 (Prokurist) 70.000 EUR 20.000 EUR 50.000 EUR
    Summe Betriebsstätte B 220.000 EUR   130.000 EUR
    Gesamtsumme Löhne und Gehälter für Zerlegung 370.000 EUR

Bei Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben werden (Einzelfirmen, Personengesellschaften), erfolgt ein Ansatz für die im Betrieb tätigen Unternehmer (Mitunternehmer) von insgesamt 25.000 EUR.

 
Praxis-Beispiel

Zerlegung der Gewerbesteuer

Die R KG hat ihren Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Freiburg. Weitere Betriebsstätten im Inland bestehen in Karlsruhe und Mannheim. Für 01 ergibt sich ein Messbetrag von 11.075 EUR. Gesellschafter der KG sind:

  • Hans R (Komplementär) mit einem Festkapital von 150.000 EUR,
  • Clemens R (Kommanditist) mit einem Festkapital von 50.000 EUR.

Der Lohnaufwand lt. GuV der Handelsbilanz beträgt 1.900.000 EUR und verteilt sich auf Freiburg 1.000.000 EUR (einschl. Lohn Gesellschafter mit 120.000 EUR); Karlsruhe 500.000 EUR; Mannheim 400.000 EUR. Am Sitz der Gesellschaft in Freiburg sind vier Auszubildende beschäftigt. Ihr Lohnaufwand beträgt 55.000 EUR. Die Gesellschafter sind ebenfalls ausschließlich in Freiburg tätig.

Ermittlung der anteiligen Messbeträge im Rahmen der Zerlegung:

 
  Gesamt Freiburg Karlsruhe Mannheim
  EUR EUR EUR EUR
Löhne und Gehälter lt. GuV 1.900.000 1.000.000 500.000 400.000
abzgl. gebuchter Lohnaufwand Gesellschafter (kein Arbeitslohn nach § 19 EStG) ./. 120.000 ./. 120.000 0 0
abzgl. Vergütungen Auszubildende ./. 55.000 ./. 55.000 0 0
zzgl. Vergütung Mitunternehmer § 31 Abs. 5 GewStG 25.000 25.000 0 0
Maßgebender Arbeitslohn 1.750.000 850.000 500.000 400.000
Anteil in % 100 48,6 28,6 22,8
Einheitlicher Messbetrag 11.075 5.383 3.167 2.525

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