Der Zerlegungsmaßstab ist im Regelfall das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten[1] beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind. Bei Ermittlung der Verhältniszahlen sind die Arbeitslöhne auf volle 1.000 EUR abzurunden.

Bei der Zerlegung von Betrieben der Stromerzeugung und anderen Energieträgern durch Wind- und Solarenergie, bei denen Arbeitslöhne eine untergeordnete Bedeutung spielen, hat der Gesetzgeber besondere Regelungen zur Zerlegung getroffen.[2]

Dies gilt auch für Fälle, in denen die Zerlegung nach den Arbeitslöhnen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis führt.[3] In der Praxis hat aber diese Sonderregelung nur geringe Bedeutung.

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