Batteriegroßspeicheranlagen zur Speicherung von Wind- und Solarenergie

Anlagen zur Erzeugung von Strom
Dabei wir klargestellt, dass Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie speichern, Anlagen zur Erzeugung von Strom i. S. d. § 29 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 1. Halbs. GewStG darstellen, da Stromspeicheranlagen eine Doppelrolle als Letztverbraucher und Energieerzeuger einnehmen.
Anwendungsbereich der Zerlegung
Batteriegroßspeicheranlagen verfügen zudem über eine installierte Leistung. Vor diesem Hintergrund könne der Betrieb von Batteriegroßspeicheranlagen, die ausschließlich Strom aus Wind- und Solarenergie speichern, grundsätzlich den Anwendungsbereich der Zerlegung nach § 29 Abs.1 Nr 2 GewStG eröffnen. Voraussetzung hierfür sei insbesondere, dass der Betrieb ausschließlich Anlagen zur Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern sowie Wärme aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie betreibt.
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