Leitsatz
1. Die Ausgestaltung des Steuertarifs für Energieerzeugnisse, der für bestimmte Energieerzeugnisse einen allgemeinen Steuersatz vorsieht, bei dem es nicht darauf ankommt, ob diese als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden, begegnet keinen unionsrechtlichen Bedenken.
2. Bei der Festlegung eines Steuersatzes für ein Energieerzeugnis, für das in § 2 Abs. 1 bis 3 EnergieStG kein Steuersatz festgelegt ist, ist in einem ersten Schritt zu bestimmen, ob das Erzeugnis als Kraft- oder Heizstoff eingesetzt wird.
3. Lässt sich in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG kein Erzeugnis finden, das ersatzweise an Stelle des tatsächlich als Heizstoff eingesetzten Energieerzeugnisses hätte verwendet werden können, ist festzustellen, welchem der in der Tabelle C des Anhangs I RL 2003/96/EG genannten Heizstoff das Erzeugnis nach seinem konkreten Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht.
4. Bei der Bestimmung eines gleichwertigen Heizstoffs sind sowohl der konkrete Verwendungszweck und dessen Anforderungen an das verwendete Erzeugnis (zu erreichende Prozesstemperatur, geforderter Reinheitsgrad) als auch die Beschaffenheitsmerkmale wie z.B. der Aggregatzustand, der Siedebereich, das Verhältnis von Kohlenstoff- und Wasserstoffatomen, die Viskosität, der Flammpunkt oder die Dichte der zu vergleichenden Erzeugnisse zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 bis 4 EnergieStG, Art. 2 Abs. 3 RL 2003/96/EG
Sachverhalt
Die Klägerin benötigt für die Herstellung ihrer Produkte hohe Temperaturen, die sie durch Verbrennung von Testbenzin der Unterpos. 2710 11 21 KN (oder eines anderen zu derselben Unterpos. KN gehörenden Leichtöls) erreicht. Diese Energieerzeugnisse bezog die Klägerin unversteuert.
Mit der Begründung, das Testbenzin werde verheizt, setzte das HZA Energiesteuer unter Anwendung des für schwefelarmes Benzin geltenden Steuersatzes fest.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte insoweit Erfolg, als das FG meinte, der Steuersatz des dem Testbenzin am nächsten stehenden Energieerzeugnisses könne nur dem § 2 Abs. 3 EnergieStG entnommen werden, da das Testbenzin im Streitfall verheizt worden sei. Nach seiner konkreten Verwendung stehe das Testbenzin dem in § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG genannten Heizöl gleich, sodass ein Steuersatz von 25 EUR je 1.000 kg anzuwenden sei (FG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2010, 4 K 219/10 VE, Haufe-Index 2621229).
Entscheidung
Aus den in den Praxis-Hinweisen dargestellten Gründen hat der BFH nach Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Hinweis
Auf die Praxis-Hinweise in der Entscheidung des BFH-Urteils vom 10.3.2015, VII R 5/11 (Seite 281) wird verwiesen. Im Streitfall ist lediglich ein anderes Energieerzeugnis verheizt worden.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 10.3.2015 – VII R 9/11