Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, und Thüringen vom 11. Dezember 1990 (BStBl. I 833) werden wie folgt geändert:

1. Vor Abschnitt 2.04 werden die folgenden Abschnitte 2.03 a und 2.03 b eingefügt:

 

2. 2.03 a Ermittlung der durchschnittlichen Wertzahlen der Bodenschätzung

(1) Die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16.10.1934 liegen in den fünf neuen Bundesländern nahezu flächendeckend vor. Die in Abschn. 2.03 genannten durchschnittlichen Wertzahlen der Bodenschätzung sind regelmäßig aus dem Verzeichnis der Bodenschätzungsergebnisse der Gemeinden (GEMDAT) zu entnehmen, das den Finanzämtern als Bestandteil eines PC-Programms zur Ermittlung der Ersatzwirtschaftswerte zur Verfügung gestellt worden ist. Die in diesem Verzeichnis nachgewiesenen gegendüblichen Acker- und Grünlandzahlen sowie die jeweiligen Flächenangaben sind nach einem einheitlichen Verfahren entweder unmittelbar aus den Bodenschätzungsunterlagen entnommen oder aus Katasterunterlagen ermittelt worden. Den Steuerpflichtigen ist deshalb Einsichtnahme in GEMDAT zu gewähren, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden kann.

(2) Die Ableitung der in GEMDAT enthaltenen Daten muß jederzeit nachvollziehbar sein. Das erfordert den Zugriff der Finanzämter auf die Bodenschätzungs- und/oder Katasterunterlagen. Da die Bodenschätzung zukünftig von der Finanzverwaltung fortzuführen ist, muß schon aus diesem Grund sichergestellt werden, daß die Bodenschätzungsunterlagen bei den Finanzämtern aufbewahrt werden. Sollte eine Einsichtnahme der Finanzämter in die Katasterunterlagen erforderlich werden, so ist Sie von den Vermessungs- und/oder Katasterverwaltungen zu gewähren (§ 93, §§ 111 bis 115 AO).

(3) Nachträgliche Änderungen von GEMDAT (z. B. wegen Zusammenlegung oder Teilung von Gemeinden) sind auf der Grundlage des Bodenschätzungsgesetzes durchzuführen. Dabei ist der in GEMDAT verzeichnete oder aufzunehmende Grünlandanteil einer Gemeinde bzw. Gegend für die Anwendung von Abschn. 2.03 Abs. 4 maßgebend. Um die länderübergreifende einheitliche Anwendung von GEMDAT zu wahren, werden die Änderungsvorschläge in den Ländern gesammelt und in periodischen Abständen dem BMF zur Fortführung von GEMDAT übergeben.

 

5. 2.03 b Bewertung von Rekultivierungsflächen im Braunkohlenabbaugebiet

(1) Die derzeitige Ertragsfähigkeit der rekultivierten Böden weicht erheblich von der der gewachsenen Böden ab; die in GEMDAT nachgewiesenen Bodenschätzungsergebnisse für die gewachsenen Böden sind auf diese Flächen daher nicht mehr anwendbar. Diese sind in Anlehnung an die für Neukulturen geltenden Bewertungsvorschriften zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung ist wie folgt zu verfahren:

  1. Für Rekultivierungsflächen in Tagebaugebieten werden durch das Finanzamt die durchschnittlichen Acker- und Grünlandzahlen und das gegendübliche Acker-/Grünlandverhältnis festgelegt. Die Festlegung erfolgt nach örtlicher Besichtigung unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Bodenschätzung, wie sie für Neukulturen bei der Schätzung von Musterstücken auf landwirtschaftlich rekultivierten Flächen entwickelt worden sind (s. Dritte Verordnung zur Durchführung des § 4 Abs. 2 Bodenschätzungsgesetz vom 14.12.1990, BGBl 1990 I S. 2910). Dabei sind vorhandene Unterlagen zur Klassifizierung der Bodengüte der rekultivierten Tagebaugebiete zu berücksichtigen. Aus den für die Rekultivierungsflächen ermittelten Acker- und Grünlandzahlen und den in GEMDAT enthaltenen entsprechenden Wertzahlen für nicht rekultivierte Flächen sind für die betreffenden Gemeinden neue durchschnittliche Acker- und Grünlandzahlen flächengewogen zu ermitteln. Diese neuen Wertzahlen sind nur dann in GEMDAT zu übernehmen, wenn sie zu einer Änderung der bisherigen durchschnittlichen Acker- oder Grünlandzahlen der Gemeinde von mehr als 10 v.H. oder mehr als vier Punkten führen.
  2. Vor der Festlegung der Bewertungsgrundlagen nach Nr. 1 hört das Finanzamt einen Sachverständigenausschuß. Dem Sachverständigenausschuß gehören an

    a) ein in der Schätzung von rekultivierten Flächen besonders erfahrenener Beamter als Vorsitzender,

    b) ein von der zuständigen Oberfinanzdirektion beauftragter landwirtschaftlicher Sachverständiger.

  3. Im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Finanzbehörden der Länder kann ein von der jeweiligen westlichen Betreuungs- Oberfinanzdirktion benannter landwirtschaftlicher Sachverständiger in den Sachverständiger in den Sachverständigenausschuß berufen werden.
  4. Der Vorsitzende des Sachverständigenausschusses wird von den obersten Finanzbehörden der Länder im Envernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen ernannt. Er führt die Geschäfte des Ausschusses.

2. In Abschnitt 7.06 Absatz 1 wir der letzte Satz wie folgt gefaßt:

Bei der Netzgehegehaltung ist als produktive Wasserflä...

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