(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen [Bis 01.09.2016: sowie die Einrichtung und den Betrieb der Messeinrichtungen einschließlich der Messung] [1] von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. [Bis 01.09.2016: 1Für Messstellenbetrieb und Messung gelten die Bestimmungen der §§ 21b bis 21h des Energiewirtschaftsgesetzes und der auf Grund von § 21i des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.] [2]

 

(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.

 

(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Anzuwenden bis 01.09.2016.
[2] Aufgehoben durch Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Anzuwenden bis 01.09.2016.

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