(1) 1Die anzulegenden Werte sind unbeschadet der §§ 100 und 101 der Berechnung der finanziellen Förderung zugrunde zu legen
1. |
für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die vor dem 1. September 2014 in Betrieb genommen worden sind, |
2. |
für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Geothermie und für Strom aus Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2018 in Betrieb genommen worden sind, und |
3. |
für Strom aus sonstigen Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen worden sind. |
2Sie sind ferner der Berechnung der finanziellen Förderung für Strom aus Anlagen zugrunde zu legen, die ab den in Satz 1 genannten Zeitpunkten in Betrieb genommen werden, mit der Maßgabe, dass sich die anzulegenden Werte nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, 37 Absatz 3 und § 38 Absatz 2 Satz 1 verringern. 3Die zum jeweiligen Inbetriebnahmezeitpunkt errechneten anzulegenden Werte sind jeweils für die gesamte Förderdauer nach § 22 anzuwenden.
(2) Die Veröffentlichungen, die für die Anwendung der §§ 28, 29, 31 und der Nummer I.5 der Anlage 3 erforderlich sind, einschließlich der Veröffentlichung der nach den §§ 28, 29 und 31 jeweils geltenden anzulegenden Werte regelt die Rechtsverordnung nach § 93, wobei für jeden Kalendermonat bis zum Ende des Folgemonats nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung veröffentlicht werden muss:
1. |
für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse:
a) |
die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zubau), |
b) |
die Summe der installierten Leistung, die nach dem 31. Juli 2014 erstmalig in Anlagen in Betrieb gesetzt wird, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, |
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2. |
für Windenenergieanlagen an Land:
a) |
die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen registriert worden sind, |
b) |
die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als endgültig stillgelegt registriert worden sind, und |
c) |
die Differenz zwischen den Werten nach den Buchstaben a und b (Netto-Zubau), |
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3. |
für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie die Summe der installierten Leistung der Anlagen, die in diesem Zeitraum als in Betrieb genommen registriert worden sind (Brutto-Zubau). |
(3) 1Die anzulegenden Werte werden nach der Berechnung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. 2Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte auf Grund einer erneuten Anpassung nach Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 27 bis 31 sind die ungerundeten Werte der vorherigen Anpassung zugrunde zu legen.