(1) Der Anspruch auf eine Einspeisevergütung besteht nur für Strom, der nach § 11 tatsächlich von einem Netzbetreiber abgenommen worden ist.

 

(2) 1Anlagenbetreiber, die dem Netzbetreiber Strom nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 zur Verfügung stellen, müssen ab diesem Zeitpunkt und für diesen Zeitraum dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten Strom,

 

1.

für den dem Grunde nach ein Anspruch nach § 19 besteht,

 

2.

der nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird und

 

3.

der durch ein Netz durchgeleitet wird,

zur Verfügung stellen. 2Sie dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.

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