Dipl.-Finanzwirt Helmut Bur
2.1 Erschließung durch die Gemeinde nach § 123 BauGB
Führt eine Gemeinde die Erschließungsmaßnahmen selbst im eigenen Namen und für eigene Rechnung durch oder bedient sie sich hierfür eines Unternehmers als Erfüllungsgehilfen, z. B. eines Bauunternehmers durch Werkvertrag, wird die Gemeinde hoheitlich und damit nicht wirtschaftlich im engeren Sinne tätig. Zur Deckung des Aufwands von der Gemeinde erhobene öffentlich-rechtliche Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BauGB stellen daher keine steuerbaren Entgelte dar.
Soweit allerdings die Gemeinde einen Betrieb gewerblicher Art unterhält, z. B. Elektrizitäts-, Gas-, Wärme- oder Wasserversorgung, sind die hierauf entfallenden Anschluss- und Baukostenbeiträge, die die Grundstückseigentümer für die Herstellung des betreffenden öffentlichen Versorgungsnetzes entrichten, Entgelte für die steuerpflichtige Leistung "Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss des Grundstücks an das Versorgungsnetz".
2.2 Besondere Sachverhaltsgestaltungen
Hat sich der Erschließungsträger nicht nur gegenüber der Gemeinde, sondern zusätzlich auch gegenüber den Grundstückseigentümern im Erschließungsgebiet privatrechtlich zur Herstellung der Erschließungsanlagen auf den öffentlichen Erschließungsflächen verpflichtet, erbringt der Erschließungsträger gegenüber dem jeweiligen Eigentümer mit der Erschließung der öffentlichen Flächen keine weitere sonstige Leistung, da insoweit nur die Gemeinde Leistungsempfängerin ist. Die Zahlungen der Grundstückseigentümer an den Erschließungsträger sind in diesem Fall Entgelte von dritter Seite nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG für die Erschließungsleistung an die Gemeinde. Hieraus folgt, dass der Erschließungsträger in seinen Abrechnungen gegenüber den bauwilligen Eigentümern keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen darf. Geschieht dies dennoch, wird die ausgewiesene Umsatzsteuer geschuldet. Die Bauwilligen sind insoweit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Option ziehen und auf Steuerbefreiung verzichten
Ein Entgelt von dritter Seite liegt demgegenüber nicht vor, wenn ein Grundstückserwerber aufgrund eines Grundstückskaufvertrags für ein erschlossenes Grundstück einen höheren Kaufpreis zu zahlen hat; dieser ist nur Entgelt für die Übertragung des Grundstücks.
Der Veräußerer kann unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 UStG auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG verzichten und dann die Umsatzsteuer in der Rechnung an den Grundstückserwerber gesondert ausweisen. Der Grundstückserwerber ist unter den Voraussetzungen des § 15 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt.