Leitsatz

Wird eine eingeführte Ware vom Einführer wegen ihrer Schadhaftigkeit zurückgewiesen und wieder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt, steht ein vorheriger Weiterverkauf der Ware dem Anspruch des Einführers auf Erstattung der Einfuhrabgaben nur entgegen, wenn die Ware in Kenntnis ihrer Schadhaftigkeit verkauft worden ist. Es kommt weder darauf an, ob die Schadhaftigkeit der Ware im Zeitpunkt ihres Weiterverkaufs hätte erkannt werden können, noch darauf, ob die Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft oder in einem Drittland weiterverkauft wurde.

 

Normenkette

Art. 238 ZK, Art. 892 ZKDVO

 

Sachverhalt

Apfelsaftkonzentrat war in die Gemeinschaft eingeführt und zum freien Verkehr abgefertigt worden. Es wurde an einen Abnehmer in Finnland weiterverkauft, von diesem jedoch wegen Qualitätsmängeln beanstandet. Deshalb wurde ein Teil der Ware nicht nach Finnland weitertransportiert, obwohl eine Prüfung durch einen Sachverständigen keine Qualitätsmängel ergeben hatte. Wegen der Beanstandungen erklärte sich der chinesische Verkäufer bereit, eine Gutschrift zu erteilen, bat aber, einen anderen Käufer zu finden. Der Einführer verkaufte daraufhin die Ware nach Norwegen, wo sie jedoch ebenfalls als vergoren beanstandet wurde. Sie wurde deshalb schlussendlich an den chinesischen Verkäufer zurückgesandt. Der Einführer stellte deshalb einen Erstattungsantrag für die bereits gezahlten Einfuhrabgaben, den das HZA ablehnte.

 

Entscheidung

Der BFH hält die Erstattungsvoraussetzungen aus den in den Praxishinweisen erläuterten Gründen für gegeben, nachdem das FG irrevisibel festgestellt hatte, dass der Einführer bei dem Verkauf nach Norwegen keine positive Kenntnis von der Schadhaftigkeit des Apfelsafts hatte.

 

Hinweis

Einfuhrabgaben werden erstattet, wenn der buchmäßig erfasste Abgabenbetrag Waren betrifft, die zu dem betreffenden Zollverfahren angemeldet, aber vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie im Abfertigungszeitpunkt schadhaft waren oder nicht den Vertragsbedingungen entsprachen (Art. 238 Abs. 1 ZK).

Sie werden aber nicht erstattet, wenn die wegen Schadhaftigkeit oder Vertragswidrigkeit zurückgewiesenen Waren zuvor vom Einführer verwendet oder gebraucht worden sind. Ein Handel mit derartiger Ware fällt aber nicht hierunter.

Insofern regelt allerdings Art. 892 Anstrich 2 ZKDVO – zulässigerweise über den ZK hinausgehend – einen weiteren Fall der Versagung der Erstattung, nämlich wenn die Ware vom Einführer nach der Feststellung ihrer Schadhaftigkeit oder der Nichtübereinstimmung mit den Vertragsbedingungen verkauft worden ist. Dabei schließt nicht nur ein Verkauf innerhalb der Gemeinschaft, sondern auch ein Verkauf in ein Drittland den Erstattungsanspruch aus.

Ein erstattungsschädlicher Verkauf ist aber nur gegeben, wenn er in positiver Kenntnis des Einführers von der Schadhaftigkeit bzw. vertragswidrigen Beschaffenheit der Ware erfolgt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.03.2006, VII R 23 und 24/05

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