OFD Münster, Verfügung v. 5.6.2001, S 2204 - 8 - St 21 - 31

Nach § 10 Nr. 2 KStG i.d.F des StEntIG 1999/2000/2002 sind u.a. die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nichtabziehbare Aufwendungen. Das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Die bisherige Ausnahme vom Abzugsverbot für Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233a (Zinsen auf Steuernachforderungen), § 234 (Stundungszinsen) und § 237 AO (Aussetzungszinsen) ist mit Wirkung ab VZ 1999 gestrichen worden.

Zur Frage, wie Erstattungszinsen nach § 233a AO steuerlich zu behandeln sind, ist folgende Auffassung zu vertreten:

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, wonach Nebenleistungen, zu denen auch Erstattungszinsen gehören, in ihrer ertragsteuerlichen Behandlung das Schicksal der Hauptleistung teilen. Das ergibt sich eindeutig aus dem BFH-Urteil vom 18.2.1975 (BStBl 1975 II S. 568). Das gesetzliche Abzugsverbot für Nachzahlungszinsen in § 10 Nr. 2 KStG kann auch nicht im Wege des Umkehrschlusses als Steuerbefreiung von Erstattungszinsen gedeutet werden.

Einkommensteuerrechtlich gehören die Erstattungszinsen – auch nach Einführung des einkommensteuerrechtlichen Abzugsverbots für Nachzahlungszinsen durch Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG – zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Nach dem BFH-Urteil vom 18.2.1975 verzinst die Finanzverwaltung die zuviel erhobenen Steuern so, als habe sie in dieser Höhe ein Darlehn erhalten, während der Steuerpflichtige so gestellt wird, als habe er ein Darlehn gewährt.

Das gilt für die Körperschaftsteuer entsprechend. Bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören diese Einkünfte zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG).

Bei der ertragsteuerlichen Einordnung der Zinsen nach 233a AO ist jedoch danach zu unterscheiden, ob es sich um Erstattungszinsen oder um an den Steuerpflichtigen zurückgezahlte Nachzahlungszinsen handelt. Bei der Rückzahlung derartiger Zinsen handelt es sich nicht um steuerpflichtige Erstattungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Nachzahlungszinsen, die erfolgsneutral zu behandeln ist.

Entsprechendes gilt auch für die Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen. Bei der Rückzahlung dieser Zinsen handelt es sich nicht um nach § 10 Nr. 2 KStG nichtabziehbare Nachzahlungszinsen, sondern um die Minderung zuvor festgesetzter Erstattungszinsen, die erfolgswirksam zu behandeln ist.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtiger erhält im Kalenderjahr 1999 für das Veranlagungsjahr 1997 Erstattungszinsen gemäß § 233a AO i.H. von 7.000 DM. Dies sind steuerbare Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im VZ 1999. Im Kalenderjahr 2000 kommt es zu einer Einkommensteuernachforderung für das Veranlagungsjahr 1997. Auf Grund dieser Nachforderung werden Zinsen i.H. von 9.000 DM festgesetzt und vom Steuerpflichtigen gezahlt. Die Zahlung der Zinsen im Jahr 2000i.H. von 9.000 DM führt nicht in voller Höhe zu nicht abziehbaren Ausgaben, sondern i.H. von 7.000 DM zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen. Nur i.H. von 2.000 DM unterliegen sie dem Abzugsverbot.

Eine andere Auffassung ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass die §§ 9 und 10 KStG als Gewinn-/Einkunftsermittlungsvorschriften anzusehen sind.

 

Normenkette

AO § 233a

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