Dipl.-Finanzwirt Rüdiger Happe
Leitsatz
Nach einer Betriebsprüfung darf im Rahmen einer Bilanzänderung eine bisher nicht gebildete Rückstellung passiviert werden. Der Umfang der Bilanzänderung ist jedoch auf die Gewinnerhöhung, die durch die Betriebsprüfung vorgenommen werden, begrenzt.
Sachverhalt
Die Betriebsprüfung bei dem Kläger führte im Streitjahr zu einer Gewinnerhöhung. Im Anschluss an die Betriebsprüfung beantragte er die erstmalige Berücksichtigung einer Rückstellung für Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen.
Entscheidung
Die Voraussetzungen für eine Bilanzberichtigung im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG waren nicht gegeben, da keine subjektiv fehlerhafte Bilanz vorlag. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz (d.h. vor der erstmaligen höchstrichterlichen Klärung der Rechtsfrage durch das Urteil des BFH vom 19.08.2002 VIII R 30/01) hatte der Kl keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass er bilanzsteuerrechtlich verpflichtet war, eine Rückstellung wegen künftiger Archivierungskosten zu bilden.
Allerdings konnte der Kläger eine Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) vornehmen. Diese ist zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung (hier durch Feststellungen der Betriebsprüfung) steht und soweit deren Auswirkung auf den Gewinn reicht. Eine Bilanzänderung ist die Ersetzung eines richtigen Bilanzansatzes durch einen anderen, ebenso richtigen Bilanzansatz. Im Zeitpunkt der Aufstellung der Bilanz entsprach sowohl die Bildung, als auch das Absehen von der Bildung der Rückstellung der Ausübung sorgfältigen kaufmännischen Ermessens, so dass die Nachholung eine zulässige Bilanzänderung darstellt.
Hinweis
Hinsichtlich der Ablehnung der Bilanzberichtigung folgt das FG der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. BFH, Urteil v. 5.4.2006, I R 46/04). Die Schlussfolgerung des FG, dass jedoch eine Bilanzänderung vorgenommen werden kann, wird die Finanzverwaltung vermutlich nicht ohne Widerspruch hinnehmen. Auch wenn in dem vorliegenden Fall die Revision nicht zugelassen wurde, ist damit zu rechnen, dass ein ähnlicher Sachverhalt dem BFH zur höchstrichterlichen Klärung vorgelegt werden wird. Bis dahin sollten die Steuerpflichtigen sich auf das vorliegende Urteil berufen.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.08.2007, 6 K 8269/04 B