OFD Frankfurt, Verfügung v. 9.11.1999, S 0430 A - 1 - St II 42

Bezug: BMF-Schreiben vom 24.6.1987, IV A 5 - 0430 - 9/87, BStBl 1987 I S. 474 und vom 21.2.1990, IV A 5 - S 0430 - 4/90, BStBl 1990 I S. 146

Die Finanzämter können nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BFH-Urteile vom 4.8.1961, VI 269/60 S, BStBl 1961 III S. 562, vom 19.3.1981, IV R 49/77, BStBl 1981 II S. 538, und vom 16.3.1983, IV R 36/79, BStBl 1983 II S. 459) auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42 e EStG verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten erteilen, wenn dann im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist schriftlich bei dem FA zu stellen, das bei Verwirklichung des Sachverhalts voraussichtlich zuständig sein würde. Er muß folgende Angaben enthalten:

  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, ggf. Steuernummer),
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses,
  • eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestattete oder auf Annahme beruhende Darstellung, Verweisung auf Anlagen nur als Beleg),
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),
  • die Erklärung, daß über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
  • die Versicherung, daß alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen.

Das FA ist nicht verpflichtet, eigens für die zu erteilende Auskunft Ermittlungen durchzuführen.

Bei der Auskunft hat das FA darauf hinzuweisen, daß die Auskunft

  • nach Treu und Glauben Bindungswirkung nur entfaltet, wenn der später verwirklichte Sachverhalt von dem der Auskunft zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abweicht,
  • außer Kraft tritt, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Auskunft beruht, geändert werden.

Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmißbrauch oder für das Handeln eines erforderlichen Geschäftsleiters).

Die Befugnis, nach pflichtgemäßem Ermessen auch in anderen Fällen die Erteilung verbindlicher Auskünfte abzulehnen, bleibt unberührt (z.B. wenn zu dem Rechtsproblem eine gesetzliche Regelung, eine höchstrichterliche Entscheidung oder eine Verwaltungsanweisung in absehbarer Zeit zu erwarten ist).

 

Normenkette

AO § 204

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