FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 7.5.2021, VI 313 - S 2743 - 013

Bei verbundenen Unternehmen gilt für die ertragsteuerliche Behandlung der November- und Dezemberhilfe des Bundes zur Überbrückung der Corona-Pandemie sowie für die Überbrückungshilfen I, II und III Folgendes:

Die Auszahlung der Hilfen, die zumindest teilweise als Entschädigung für entgangene Umsätze der operativ tätigen Unternehmen anzusehen ist, erfolgt in voller Höhe an das beantragende Unternehmen des Verbundes und führt bei diesem bilanziell zu einem steuerpflichtigen Ertrag.

Da die durch die Auszahlung gewonnene Liquidität auch bei den anderen Unternehmen des Verbundes wirtschaftlich benötigt wird und diesen ebenfalls zumindest teilweise tatsächlich zuzurechnen ist, ist anzunehmen, dass das beantragende Unternehmen die erhaltenen Hilfen an die verbundenen Unternehmen weiterleitet.

Diese Weiterleitung ist als betrieblich veranlasst anzusehen, soweit sie nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet ist und führt demzufolge zu einer Aufwandsbuchung beim beantragenden und einer entsprechend Ertragsbuchung beim empfangenden verbundenen Unternehmen, das die Umsatzeinbußen erlitten hat.

Dagegen ist bei Körperschaften eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung anzunehmen, soweit von der beantragenden Gesellschaft höhere oder geringere Beträge an die verbundenen Unternehmen weitergeleitet werden als diesen nach den zu berücksichtigenden Gesamtumständen wirtschaftlich begründet zustehen. In diesen Fällen ist zu prüfen, inwieweit verdeckte Einlagen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen.

Für weitere Ausführungen wird auf die FAQ der Hilfsprogramme verwiesen

(Überbrückungshilfe Unternehmen – FAQ (ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)).

 

Normenkette

KStG § 8

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