Thüringer Finanzministerium, Erlass v. 21.11.2023, 1040 - 21 - S 2291/478-132526/2023
1. Allgemeines
Im Bereich der Forstwirtschaft existieren zahlreiche Förderungs- und Unterstützungsprogramme, deren steuerliche Behandlung variieren kann. Aus diesem Grund muss regelmäßig eine Individualbetrachtung erfolgen. Die Zuordnung von Entschädigungen und Zuschüssen zu den Einnahmen aus Holznutzungen oder zu den übrigen Betriebseinnahmen oder -ausgaben richtet sich nach dem Grund der Zahlung, vgl. R 34b.3 Absatz 4 Satz 2.
2. Maßnahmen zur Bewältigung von Extremwetterereignissen
Die Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen (Anlage) beinhaltet die Maßnahme K „Bewältigung von Extremwetterereignissen“ mit dem Ziel, die Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald durch Waldschutzmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen zu fördern. Unter K 2.2 werden Zuwendungen zur Bekämpfung von Schadensorganismen durch Auffinden und Aufarbeitung von befallenem oder unmittelbar befallsgefährdetem Holz gewährt. Gefördert werden die Aufarbeitung von Schadholz (Wurf-, Bruchholz bzw. käferbefallenes Holz), die Herabsetzung der Bruttauglichkeit von aufgearbeitetem Holz durch Entrindung des Holzes, Einsatz von Polterschutznetzen oder Behandlung mit zugelassenen Insektiziden, die bestandes- und bodenschonende Räumung von Kalamitätsflächen und der Transport des aufgearbeiteten Holzes in Rinde in ein Zwischenlager. Die einzelnen Maßnahmen können kombiniert werden. Seit dem 1. Januar 2023 sind Vorhaben zur Aufarbeitung von Schadholz (Wurf-, Bruchholz bzw. käferbefallenes Holz), ausschließlich in Forstbetrieben mit bis zu 20 ha Waldfläche förderfähig.
Für die Bewilligung der Zuwendungen ist die Landesforstanstalt, vertreten durch das Forstamt Frauenwald, zuständig. Die Steuerpflichtigen erhalten einen Zuwendungsbescheid.
3. Ertragsteuerliche Behandlung
Nach dem Grund der geförderten Einzelmaßnahmen geht für die Fördergegenstände K 2.2 (vgl. Anlage) ein klarer Zusammenhang mit außerordentlichen Holznutzungen hervor. Maßnahmen des regulären Holzeinschlags sind ausdrücklich von der Förderung ausgeschlossen. Es handelt sich um Zuschüsse zu erhöhten Betriebsausgaben in Folge der Schäden durch Extremwetterereignisse. Sofern Einnahmen aus der Verwertung von Kalamitätsholz vorliegen, führen die gewährten Zuschüsse mittelbar zu begünstigten Einkünften im Sinne des § 34b EStG.
Da es sich um Zuschüsse zu erhöhten Betriebsausgaben und nicht um Einnahmen aus Holznutzungen handelt, kommt der Abzug pauschaler Betriebsausgaben im Sinne von § 51 Absatz 2 und 3 EStDV nicht in Betracht.
Der Erlass ist im allgemeinen Informationssystem veröffentlicht.
Anlage 1
Thüringer Richtlinie zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Anlage
Normenkette
EStDV § 51
EStG § 34b