OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 21.9.2016, Kurzinformation ESt Nr. 20/2016
Betriebsausgabenabzug für Kostenbestandteile einer Betriebsveranstaltung
Bezug: BMF-Schreiben vom 14.10.2015 (BStBl 2015 I S. 832)
Das o.g. BMF-Schreiben vom 14.10.2015 befasst sich umfassend mit der lohn- und umsatzsteuerlichen Behandlung von Betriebsveranstaltungen im Anwendungsbereich des sog. Zollkodex-Anpassungsgesetzes.
Ergänzend dazu ist beim Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen Folgendes zu beachten:
Zur steuerlichen Beurteilung ist zwischen betrieblich und geschäftlich veranlassten Veranstaltungen zu unterscheiden.
Eine Veranstaltung gilt als betrieblich, wenn sie überwiegend für eigene Arbeitnehmer (ggf. mit Begleitpersonen) stattfindet. Betriebsveranstaltungen i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG sind grds. betrieblich veranlasst.
Im Gegensatz dazu ist eine Veranstaltung als geschäftlich anzusehen, wenn überwiegend betriebsfremde Personen (z.B. Geschäftsfreunde, Kunden, Lieferanten u.ä.) teilnehmen. Indiz für die Abgrenzung ist die Überwiegensprüfung.
Betriebsausgabenabzug bei betrieblicher Veranstaltung:
Zuwendungen im Sinne der Tz. 2 des o.g. BMF-Schreibens an eigene Arbeitnehmer (auch ehemalige Arbeitnehmer als Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LStDV, Praktikanten, Referendare u.ä.) und deren teilnehmende Begleitpersonen zuzüglich der ggf. nicht abziehbaren Vorsteuer berechtigen in vollem Umfang zum Betriebsausgabenabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die auf den teilnehmenden Arbeitgeber und dessen Begleitperson entfallen, soweit auch Begleitpersonen der Arbeitnehmer in gleichem Maße an der Veranstaltung teilnehmen können.
Aufwendungen, die der geschäftlich veranlassten Teilnahme von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern verbundener Unternehmen und Leiharbeitern sowie deren Begleitpersonen an betrieblich veranlassten Veranstaltungen zuzuordnen sind, unterliegen dagegen den Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG (R 4.10 Abs. 7 Satz 3 EStR).
Aufwendungen, die auf die privat veranlasste Teilnahme von Personen entfallen (z.B. Begleitperson des Arbeitgebers, soweit die Teilnahme von Begleitpersonen den Arbeitnehmern nicht eingeräumt wird), sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Betriebsausgabenabzug bei geschäftlicher Veranstaltung:
Soweit der Aufwand für Bewirtungskosten sowie die übrigen Kosten (vgl. Tz. 2 Buchstaben b bis g des o.g. BMF-Schreibens) auf Geschäftspartner oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen und Leiharbeiter sowie deren Begleitpersonen entfällt, gelten die Beschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG.
Nehmen daneben auch Arbeitnehmer an geschäftlichen Veranstaltungen teil, ist der Betriebsausgabenabzug für diese ebenfalls nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG beschränkt (R 4.10 Abs. 6 Satz 7 EStR).
Der Anteil der auf einen Personenkreis entfallenden Aufwendungen bestimmt sich jeweils nach Maßgabe der Tz. 4 Buchstabe a des o.g. BMF-Schreibens.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 Satz 1