Leitsatz
1. Teilt eine US-amerikanische Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off Aktien ihrer ebenfalls US-amerikanischen Tochtergesellschaft zu, so führt dies bei einem inländischen Anteilseigner nur dann zu einem steuerpflichtigen Kapitalertrag, wenn sich die Zuteilung nach US-amerikanischem Handels- und Gesellschaftsrecht als Gewinnverteilung – und nicht als Kapitalrückzahlung – darstellt.
2. Ein Kapitalertrag aus der Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der in dem Zeitpunkt Anteilseigner der Kapitalgesellschaft war, in dem nach Maßgabe des für die Kapitalgesellschaft geltenden ausländischen Rechts der den Auszahlungsanspruch begründende Rechtsakt stattgefunden hat. Fehlt es an einem solchen Rechtsakt, so ist insoweit der Zeitpunkt der Ausschüttung maßgeblich.
Normenkette
§ 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2a EStG 1997
Sachverhalt
Der Kläger war Inhaber von 1 500 Aktien einer US-amerikanischen Kapitalgesellschaft, der A. Neben einer (Quartals-)Bardividende wurden ihm zum 07.04.1998 als sog. Spin-off-Dividende 393 Aktien an einer weiteren US-amerikanischen Kapitalgesellschaft und Tochtergesellschaft der A, der B, zugeteilt. Für jede A-Aktie wurden 0,262085 B-Aktien an die A-Aktionäre ausgeschüttet. Das Nominalkapital der A wurde dadurch nicht gemindert. Die zugeteilten B-Aktien erklärte der Kläger nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Das FA war der Auffassung, die Zuteilung der Aktien an der B sei wie eine Bardividende zu behandeln. Die nicht von A gehaltenen Anteile an der B (19,3 %) seien bereits im Jahr 1996 fremden Aktionären am Markt angeboten worden. Auch habe die B in den Jahren 1996 und 1997 bereits 16,8 % bzw. 12 % zum konsolidierten Gewinn des Konzerns beigetragen. Wenn also eine Abspaltung stattgefunden habe, dann sei diese in früheren Jahren und nicht erst im Jahr 1998 erfolgt. Es lägen im Inland steuerpflichtige Kapitalerträge vor, die mit dem Kurswert der erhaltenen Aktien am 07.04.1998 zu bewerten seien.
Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2007, 5 K 1484/07, Haufe-Index 1815449, EFG 2008, 41).
Entscheidung
Im Kern stimmte der BFH dem FG durchaus zu. Er hob dessen Urteil dennoch auf und verwies die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Zwar ziehe das Spin-off "an sich" steuerpflichtige Kapitaleinkünfte nach sich. Es gehe jedoch darum zu prüfen, ob es sich nach dem maßgeblichen US-Handels- und -Gesellschaftsrecht nicht womöglich um eine Kapitalrückzahlung handle. Wenn dem so wäre, dann scheide – wie im Inlandsfall nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG – eine Kapitaleinkunft aus.
Hinweis
1. (Auch) Sachausschüttungen einer in- wie einer ausländischen Kapitalgesellschaft können beim Anteilseigner – nicht anders als Geldausschüttungen – zu steuerpflichtigen Kapitaleinkünften gem. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Das stellt § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG klar.
Als Folge dieser Regelungslage kann sich ein entsprechender Kapitalertrag auch aus Aktien ergeben, welche eine Kapitalgesellschaft ihren Anteilseignern im Wege eines sog. Spin-off von Aktien einer Tochtergesellschaft zuwendet (vgl. BMF-Schreiben vom 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034, Tz. 34; vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 94, Tz. 113).
2. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG und – im Inlandsfall – Bezüge, für die Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a.F. oder Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG n.F. als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG a.F./n.F.). Solche Beträge stellen keinen Ertrag dar.
3. Bei Auslandskapitalgesellschaften gilt im Kern nichts anderes:
a) Auch bei solchen Gesellschaften sind – über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG hinaus – Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital nicht zu besteuern. Allerdings erfordert das dann die "Exploration" des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts. Danach richtet sich, ob von einer Kapitalrückzahlung auszugehen ist.
b) Derzeit unbeantwortet ist die kontrovers diskutierte Frage danach, ob das alles uneingeschränkt auch nach Inkrafttreten des § 27 Abs. 8 KStG i.d.F. des SEStEG gilt oder ob die Einlagenrückgewähr seitdem grundsätzlich als Dividende i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 9 EStG zu behandeln ist. Zweifel sind insoweit angebracht, weil jener § 27 Abs. 8 KStG die Möglichkeit, eine Einlagerückgewähr zu erbringen, (nur) für Kapitalgesellschaften einräumt, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU unbeschränkt steuerpflichtig. sind. Daraus könnte geschlossen werden, Drittstaaten-Kapitalgesellschaften seien fortan nicht einbezogen. Ob dieser Schluss zugkräftig ist, ist indes nicht ausgemacht. Denn in dem Ausblenden der Drittstaaten-Kapitalgesellschaften könnte durchaus ein Verstoß gegen die weltweit wirkende Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs....