Leitsatz
§ 9 Nr. 1 Satz 5Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 1 GewStG
Sachverhalt
Gesellschaftszweck der Klägerin, einer gewerblich geprägten GmbH & Co. KG, ist die Verwaltung von eigenen Grundstücken. Durch Stehenlassen entnahmefähiger Gewinnanteile der Gesellschafter waren positive zu verzinsende Konten entstanden. Das beklagte FA bezog die Verzinsung der Darlehenskonten nicht in die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ein, sondern qualifizierte sie als Vergütung i.S.v. § 9 Nr. 1 Satz 5Nr. 1a GewStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.9.2020, 9 K 3300/18 G,F, Haufe-Index 14181132).
Entscheidung
Die Revision blieb aus den in den Praxishinweisen dargelegten Gründen erfolglos.
Hinweis
1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 5Nr. 1a GewStG kommt die sog. erweiterte Kürzung nicht in Betracht, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat. Mit dieser durch das Jahressteuergesetz 2009 eingefügten Regelung wollte der Gesetzgeber insbesondere Gestaltungen verhindern, in denen der Vergütungsempfänger der GewSt unterfällt und nur deshalb Gesellschafter der Personengesellschaft wird, um die Gewerbesteuerbarkeit der Vergütungen umgehen zu können.
2. Nach Ansicht des BFH ist § 9 Nr. 1 Satz 5Nr. 1a GewStGauch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der GewSt unterliegt und § 9 Nr. 2 GewStG damit nicht zur Anwendung kommen kann.
a) Der Wortlaut enthält keine Beschränkung auf Vergütungsempfänger, die der GewSt unterliegen.
b) Auch Sinn und Zweck gebieten keine entsprechende Einschränkung, denn das Regelungsziel der Gestaltungs- oder Missbrauchsvermeidung kommt im Gesetzestext nicht zum Ausdruck.
c) Da sich auch nicht eindeutig feststellen lässt, dass der Gesetzgeber mit § 9 Nr. 1 Satz 5Nr. 1a GewStGnur Sondervergütungen an Gesellschafter erfassen wollte, die ihrerseits der GewSt unterliegen, kommt auch keine teleologische Reduktion der Norm in Betracht.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 9.3.2023 – IV R 25/20