Leitsatz
1. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer – eine Betriebsverpachtung überlagernden – Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt mit dem Ende der Betriebsaufspaltung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer.
2. Ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht ist zwar kein Grundbesitz, es ist jedoch für Zwecke des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG dem Grundbesitz des entsprechenden Wohnungs- oder Teileigentümers zuzuordnen, dessen Inhalt es bestimmt.
3. Die Mitvermietung von Wohnungs- bzw. Gebäudebestandteilen, die durch Teilungserklärung oder Gesetz dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet sind (z.B. Fenster nebst Rahmen), stellt sich als zwingend notwendiger Teil der wirtschaftlich sinnvoll gestalteten Überlassung eigenen Grundbesitzes dar und ist nicht kürzungsschädlich.
4. Eine Betriebsverpachtung ist nicht kürzungsschädlich, wenn die wesentlichen, dem Betrieb das Gepräge gebenden Betriebsgegenstände vermietet werden und es sich hierbei ausschließlich um eigenen (bebauten) Grundbesitz handelt.
Normenkette
§ 9 Nr. 1 Satz 2, § 2 GewStG, § 68 Abs. 2 BewG, § 93, § 94, § 96, § 535 BGB, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 3, § 5 WEG
Sachverhalt
An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, waren als Kommanditist B und als Komplementärin die B-GmbH beteiligt, an der ebenfalls B allein beteiligt war. B war zudem Eigentümer des A-Grundstücks und zum Teil Eigentümer des B-Grundstücks, zum Teil Inhaber eines Erbbaurechts an dem B-Grundstück. Den größten Teil des B-Grundstücks vermietete B an die S-GmbH, deren alleiniger Anteilseigner er ebenfalls war. Die S-GmbH betrieb auf diesem Teil des Grundstücks einen Automobilvertragshandel mit zugehöriger Werkstatt und Waschanlage. Auf dem A-Grundstück betrieb die N-GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten die S-GmbH und B waren, ebenfalls einen Automobilvertragshandel. Die Vermietung der Grundstücke wurde als Betriebsaufspaltung behandelt. 2004 teilte B das Erbbaurecht an dem B-Grundstück in verschiedene Miteigentumsanteile, jeweils verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen bzw. Flächen. Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums waren u.a. Fenster und Rollläden. Ebenfalls 2004 übertrug B das Vermögen seines Einzelunternehmens als Ganzes im Wege der Ausgliederung durch Aufnahme gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten auf die Klägerin. Übertragen wurden insbesondere auch das A-Grundstück, das B-Grundstück und bestimmte Teile des Erbbaurechts. Ebenfalls im Jahr 2004 übertrug die S-GmbH ihr gesamtes Sachanlagevermögen auf die V-GmbH. Zu den mitveräußerten Gegenständen gehörte laut Anlage 1 u.a. eine am 1.10.1993 angeschaffte, auf acht Jahre abgeschriebene "Waschstraße". Im Anschluss vermietete die Klägerin das A-Grundstück an die V-GmbH. Zudem schloss sie mit der V-GmbH einen das B-Grundstück betreffenden Gewerbemietvertrag ab. Darin vermietete sie der V-GmbH zum Betrieb eines Kraftfahrzeugbetriebs mit Reparaturwerkstatt und Waschstraße einen näher bezeichneten Teil des B-Grundstücks. Das FA gewährte der Klägerin für das Streitjahr 2014 keine erweiterte Kürzung. Das FG (FG Münster, Urteil vom 6.12.2019, 14 K 3999/16 G, Haufe-Index 14495198) wies die Klage ab. Die Klägerin habe der V-GmbH mit der Waschanlage kürzungsschädlich mindestens auch eine Betriebsvorrichtung überlassen. Zudem sei die erweiterte Kürzung zu versagen, weil die Klägerin den Grundbesitz im Rahmen einer gewerblichen Betriebsverpachtung überlassen habe.
Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf die Revision der Klägerin auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Als gewerblich geprägte Personengesellschaft (dazu Praxis-Hinweise 1.) sei die Klägerin gewerbesteuerpflichtig. Das FG müsse aber noch prüfen, ob die Klägerin der V-GmbH durch den Gewerbemietvertrag tatsächlich auch die Waschanlage, eine Betriebsvorrichtung, vermietet habe. Sollte dies nicht der Fall sein, müsse das FG noch prüfen, ob die Klägerin ausschließlich eigenen Grundbesitz vermietet habe. Sei das der Fall, sei der Klägerin die erweiterte Kürzung im begehrten Umfang zu gewähren.
Hinweis
1. Fungiert eine Personengesellschaft als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung und fallen die Voraussetzungen der personellen Verflechtung weg, kann einkommensteuerrechtlich nach den Grundsätzen der Betriebsverpachtung eine gewerbliche Betriebsverpachtung vorliegen. Gewerbesteuerrechtlich stellt die Verpachtung eines Gewerbebetriebs hingegen grundsätzlich keinen Gewerbebetrieb dar und unterliegt daher regelmäßig nicht der Gewerbesteuer.
Anders ist dies hingegen, wenn es sich bei der den Grundbesitz überlassenden Personengesellschaft um eine gewerblich geprägte Personengesellschaft handelt. Eine solche Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer – eine Betriebsverpachtung überlagernden – Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt auch nach deren Beendigung als gewerblich geprägte Personengesellsch...