In Anhang I des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass die Unternehmen bei der Berechnung ihres taxonomiekonformen Umsatzes dieselben Rechnungslegungsgrundsätze anwenden müssen, die auch für die Erstellung ihrer konsolidierten Jahresabschlüsse gelten. Damit soll die Vergleichbarkeit mit dem im konsolidierten Abschluss des Unternehmens ausgewiesenen Umsatz gewährleistet werden. Folglich werden bei der Erstellung einer konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung nach den Rechnungslegungsgrundsätzen der Konsolidierung die konzerninternen Verkäufe und der Umsatz aus dem Eigenverbrauch ausgeschlossen.

Nach Anhang I Abschnitt 1.2.3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten müssen Nicht-Finanzunternehmen jedoch "Angaben zu den Beträgen für taxonomiekonforme Tätigkeiten, die dem Eigenbedarf der Nichtfinanzunternehmen dienen" offenlegen.

Folglich darf ein Unternehmen im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nur den Umsatz aus externen Verkäufen in den Zähler aufnehmen. Umsätze aus "internen Verkäufen" könnten freiwillig und getrennt von den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten offengelegt werden.[1]

Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen[2] enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.

[1] Die freiwillige Berichterstattung sollte auf einer Grundlage erstellt werden, die nicht im Widerspruch zu den Pflichtangaben gemäß dem delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten steht oder diese verfälscht, und freiwillige Angaben sollten auch nicht stärker hervorgehoben werden als Pflichtangaben. Wenn ein Unternehmen freiwillige Angaben offenlegen möchte, sollten diese mit einer Erläuterung versehen werden, in der die Grundlage für diese Offenlegung und die für ihre Erstellung verwendeten Methoden dargelegt werden; zudem sollte erklärt werden, inwiefern sich diese Angaben von den Pflichtangaben unterscheiden.
[2] "Platform on Sustainable Finance: Considerations on voluntary information as part of Taxonomy-eligibility reporting" (Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen: Überlegungen zu freiwilligen Angaben im Rahmen der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit).

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