7.1 Wie sollte die Taxonomiefähigkeit eines Schuldtitels wie einer Anleihe oder eines Darlehens bewertet und gemeldet werden?
Gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten ist die Verwendung der in den Anhängen enthaltenen Meldebögen für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit nicht erforderlich. Den Unternehmen wird jedoch empfohlen, für die Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit freiwillig die in den Anhängen des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten enthaltenen Meldebögen zu verwenden.
In Anhang V des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten sind diesbezüglich nähere Angaben für die Bewertung und Meldung von Darlehen und Schuldtiteln zur Berechnung der KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität aufgeführt. Anhang V erläutert allgemeine Kredite und/oder Schuldtitel in Bezug auf taxonomiefähigen Umsatz oder CapEx-Wert des zugrunde liegenden Unternehmens (d. h. Unternehmen, in das investiert wird, oder Gegenpartei).
Zur Berechnung der Taxonomiefähigkeit von Schuldtiteln mit allgemeiner Verwendung wird empfohlen, den taxonomiefähigen Wert des zugrunde liegenden Unternehmens (Umsatz und CapEx) zu verwenden.
Wenn die Verwendung der Erlöse eines Schuldtitels ganz oder teilweise taxonomiefähig ist, hat die Meldung dieses Wertes bei den KPI für die Ermittlung der Taxonomiekonformität Vorrang vor dem Wert auf Emittentenebene. Diese Erlöse können direkt taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden oder Teil eines CapEx- oder OpEx-Plans sein, mit dem eine Tätigkeit oder ein Vermögenswert taxonomiekonform gemacht werden soll.
Bei der Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit kann zum Beispiel Folgendes angenommen werden: Wenn 50 % der Erlöse des Schuldtitels taxonomiefähigen Projekten oder Programmen zugeordnet werden, ist der taxonomiefähige Umsatz- bzw. CapEx-Wert des Schuldtitels mit 50 % anzusetzen.
In diesem Sinne ist nicht der gesamte Verwendungszweck eines (grünen) Schuldtitels taxonomiefähig. Taxonomiefähig ist der Schuldtitel nur für den Teil der Erlöse, der taxonomiefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden kann.
Die Website der Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen enthält weitere Empfehlungen zu bewährten Verfahren für die freiwillige Berichterstattung zur Taxonomiefähigkeit im ersten Berichtsjahr bzw. in den ersten Berichtsjahren.
7.2 Muss die Verwendung aller Erlöse aus Schuldtiteln unabhängig überprüft werden, wenn sie als taxonomiefähig gemeldet werden?
Es ist nicht erforderlich, dass die Erlöse aus Schuldtiteln von unabhängiger Seite auf ihre Taxonomiefähigkeit überprüft werden. Diese Antwort hat keinen Einfluss auf die spezifischen Anforderungen an die externe Überprüfung oder die externe Bestätigung gemäß den Rechtsvorschriften der Union.
7.3 Können grüne Schuldtitel von Nicht-EU-Unternehmen als taxonomiefähig gemeldet werden?
In Artikel 10 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten wird klargestellt, dass Finanzunternehmen ihre Angaben unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten offenlegen müssen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten werden Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der NFRD fallen (einschließlich Nicht-EU-Unternehmen), aus dem Zähler ausgeschlossen, aber in den Nenner der KPI von Finanzunternehmen bei der Berichterstattung zur Taxonomiekonformität einbezogen. Diese Vorgehensweise wird bis zum 30. Juni 2024 überprüft werden.
In Artikel 7 Absatz 4 heißt es jedoch: "Unbeschadet des Absatzes 1 werden ökologisch nachhaltige Anleihen oder Schuldverschreibungen, die der Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten dienen und von einem Unternehmen, in das investiert wird, ausgegeben werden, bis zum vollen Wert der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten, die mit den Erträgen aus diesen Anleihen und Schuldverschreibungen finanziert werden, auf Basis der Informationen, die vom Unternehmen, in das investiert wird, bereitgestellt werden, in den Zähler einbezogen."
Daher müssen Finanzunternehmen im Zähler der Offenlegung der Taxonomiefähigkeit die taxonomiefähigen Erlöse aus ökologisch nachhaltigen Anleihen und Schuldverschreibungen, deren Zweck die Finanzierung bestimmter festgelegter Tätigkeiten ist, einbeziehen.
Schuldverschreibungen gemäß Artikel 7 Absatz 4 umfassen grüne Anleihen mit vorgesehener Mittelverwendung ("use of proceeds bonds"), jedoch keine Darlehen mit vorgesehener Mittelverwendung ("use of proceeds loans") von Nicht-EU-Emittenten im Sinne der Definitionen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (FINREP).
Grundsätzlich wird der Umfang dieses Ausschlusses aus dem Zähler des KPI im Jahr 2024 gemäß Artikel 9 des delegierten Rechtsakts über die Offenlegungspflichten überprüft werden.
Im Übrigen werden Finanzunternehmen durch den delegierten Rechtsakt über die Offenlegungspflichten nicht daran gehindert, freiwillige Angaben zu ihren Risikopositionen gegenüber Investitionen von Nicht-EU-Unternehmen zu machen, dere...