Entscheidungsstichwort (Thema)

Zolltarif, Tarifierung, Videogeräte zur Bild und Tonaufzeichnung oder Wiedergabe, Position 8521

 

Leitsatz (amtlich)

Die Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 geänderten Fassung ist dahin gehend auszulegen, dass aus ihr MP3/Media-Player wie die im Ausgangsverfahren betroffenen ausgeschlossen sind, für die das vorlegende Gericht festgestellt hat, dass die Hauptfunktion, die diese Geräte insgesamt kennzeichnet, in der Tonaufzeichnung und -wiedergabe besteht.

 

Normenkette

EWGV 2658/87 Anhang I

 

Beteiligte

KMB Europe

KMB Europe BV

Hauptzollamt Duisburg

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Beschluss vom 07.04.2010; Aktenzeichen 4 K 871/09 Z; Abl.EU 2010, Nr. C 209/11)

 

Tatbestand

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung ‐ Gemeinsamer Zolltarif ‐ Kombinierte Nomenklatur ‐ Tarifierung ‐ MP3/Media-Player ‐ Position 8521 ‐ Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe“

In der Rechtssache C-193/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 7. April 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 19. April 2010, in dem Verfahren

KMB Europe BV

gegen

Hauptzollamt Duisburg

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Schiemann, des Richters L. Bay Larsen und der Richterin A. Prechal (Berichterstatterin),

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 (ABl. L 301, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: KN).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KMB Europe BV, Klägerin des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: KMB Europe), und dem Hauptzollamt Duisburg, Beklagter des Ausgangsverfahrens, wegen der Tarifierung von MP3/Media-Playern.

Rechtlicher Rahmen

Rz. 3

Teil I der KN enthält eine Reihe einführender Vorschriften. In diesem Teil heißt es in Titel I („Allgemeine Vorschriften“) unter A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der [KN]“):

„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:

1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

…“

Rz. 4

Teil II der KN enthält einen Abschnitt XVI mit dem Titel „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“, dem Anmerkungen vorangehen. Anmerkung 3 zu diesem Abschnitt lautet:

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.“

Rz. 5

Der genannte Abschnitt XVI enthält das Kapitel 85 („Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte“). Dieses Kapitel enthält insbesondere die Position 8519 („Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte“) und die Unterposition 8519 89 90 („andere“) sowie die Position 8521 („Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner“) und die Unterposition 8521 90 00 („andere“).

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

Rz. 6

KMB Europe beantragte am 5. April 2007 beim Zollamt Emmerich die Überführung einer Sendung elektronischer Geräte chinesischen Ursprungs aus Hongkong (China), die sie als MP3-Player der Unterposition 8519 89 90 KN anmeldete, in den zollrechtlich freien Verkehr. Dieses Zollamt entnahm der Sendung Warenproben und fertigte sie antragsgemäß unter Erhebung des vorgesehenen Zolls von 2 %...

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