Entscheidungsstichwort (Thema)

Einreihung von MP3/Media-Playern mit eingeschränkter Videofunktion

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem EuGH wird nach Art.267 AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Position 8521 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17.10.2006 dahingehend auszulegen, dass von ihr MP3/Media-Player mit eingeschränkter Videofunktion nicht erfasst werden, weil auf die Hauptfunktion als Tonwiedergabegerät abzustellen ist oder weil die Fähigkeiten, Einzelbilder und Filme wiederzugeben, durch einen kleinen Bildschirm mit geringer Auflösung und geringer Bildfrequenz eingeschränkt sind?

 

Normenkette

KN Pos. 8519; KN Pos. 8521; Anmerkung 3 zu Kapitel XVI; AV 3 Buchst. b; ZK Art. 20 Abs. 1

 

Nachgehend

EuGH (Beschluss vom 09.12.2010; Aktenzeichen C-193/10)

EuGH (Urteil vom 09.12.2010; Aktenzeichen C-193/10)

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte am 05.04.2007 beim Zollamt des Beklagten die Überführung einer Sendung elektronischer Geräte chinesischen Ursprungs aus Hongkong, die sie als MP3-Player der Unterposition 8519 8990 der Kombinierten Nomenklatur (KN) anmeldete, in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Zollstelle entnahm der Sendung Warenproben und fertigte sie antragsgemäß unter Erhebung des vorgesehenen Zolls von 2% ab.

Bei den Waren handelte es sich um in einem Verkaufskarton verpackte Warenzusammenstellungen, die aus folgenden Teilen besteht:

Ein auf der Verkaufsverpackung als MP3/Media-Player bezeichnetes Gerät in einem Gehäuse von 90 mm Länge, 40 mm Breite und 8 mm Höhe. Das Gehäuse enthält einen Equalizer, ein LC-Display (27x28 mm, Diagonale 38 mm oder 1,65 Zoll), einen Flash-Speicher (je nach Ausführung 512 MB oder 1 GB), Akkus, einen Kopfhöreranschluss, einen USB 2.0-Anschluss und Bedienelemente.

Ein USB-Kabel

Ein Paar Ohrhörer

Ein Netzteil mit Ladefunktion

Eine Tragekordel

Eine CD mit Programmen. Mit einem der Programme können Videos anderer gängiger (Datei-)Formate in das Format AMV umgewandelt werden.

Eine Bedienungsanleitung.

Der MP3/Media-Player kann

Tondateien insbesondere der (Datei-)Formate, MP1, MP2, MP3, WMA, WMV, ASF, WAV abspielen,

Tondateien durch ein eingebautes Mikrofon in den Formaten WAV und ACT aufnehmen,

seinen Speicher über den USB-Anschluss einem PC als zusätzlichen Speicher zur Verfügung stellen,

Bilder im (Datei-)Format JEPG zeigen und

Videos im lizenzfreien (Datei-)Format AMV mit einer Auflösung von 208x176 Bildpunkten und einer Bildfrequenz von 16 Bildern je Sekunde (Frames per second – fps) oder einer geringeren Auflösung mit einer geringeren Bildfrequenz abspielen.

Die Zollstelle übersandte der Oberfinanzdirektion......, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt, die Proben zur Untersuchung. Diese beurteilte die Waren in ihren Gutachten vom 16.05.2007 als Videogeräte der Unterposition 8521 9000 KN. Der Beklagte schloss sich dieser Beurteilung an und erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 25.07.2007 insgesamt 16.752,77 EUR Zoll nach.

Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 18.02.2009 als unbegründet zurück und führte dazu hinsichtlich der Einreihung aus: Der Wortlaut der Position 8521 umfasse Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder –wiedergabe. Die danach erforderliche Fähigkeit, Bilder und Töne auch in Form digitaler Codes aufzuzeichnen, hätten die eingeführten Geräte. Dass die Geräte dazu im Wesentlichen der Bildaufnahme und –wiedergabe dienen müssten, sei nicht erforderlich. Vielmehr sei nach der Allgemeinen Vorschrift (AV) 1 aufgrund des Wortlauts der Position 8521 die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI nicht anwendbar. Bei den Waren handele es sich auch nicht um eine Zusammenstellung aus einem Ton- und einem Bildwiedergabegerät, die nach der AV 3 b) zu beurteilen wäre, sondern bestenfalls um eine zusammengesetzte Ware nach derselben, hier aber wegen des Wortlauts der Position 8521 nicht anzuwendenden Vorschrift. Die Warenzusammenstellung in dem gemeinsamen Verkaufskarton sei wegen der charakterbestimmenden Funktion des MP3/Media-Players der Position 8521 zuzuweisen. Unerheblich sei, dass die Videodateien nur im Format AMV abgespielt werden könnten, da der Wortlaut der Position 8521 insoweit keine Beschränkungen enthalte. Gleiches gelte für den Umfang der Speicherkapazität, der Bildschirmgröße, der Bildauflösung und der Wiedergaberate.

Zur Begründung ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Der MP3/Media-Player verfüge nur über eine sehr eingeschränkte Videofunktion, denn er spiele nur Dateien im Format AMV ab. Dazu müssten Videodateien anderer, gängiger Formate erst in dieses Format umgewandelt und dann unter Benutzung eines PC auf den MP3/Media-Player geladen werden. Dabei komme es zu erheblichen Qualitäts- und Größenverlusten bei einer stark reduzierten Bildfrequenz. Schon deshalb seien die Waren der Position 8519 zuzuweisen. Bei der Auslegung der Tarifpositionen 8519 und 8521 komme es darauf an, ob die Ware eine aus...

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