Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Unterposition 8526 91 20, Unterposition 8528 59 00, GPS-Navigationssystem
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF) – Direcţia Generală a Vămilor |
Verfahrensgang
Curtea de Apel Bacau (Rumänien) (Beschluss vom 05.04.2018; ABl. EU 2018, Nr. C 249/11) |
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 ergebenden Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Multifunktionsgerät von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, das wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende im selben Gehäuse als Hauptfunktion einen Monitor für die Funknavigation durch vorinstallierte GPS-Navigationsanwendungen mit, als Nebenfunktionen, einem Rundfunksendegerät, einem Audio- und Videowiedergabegerät und einem Bildschirm kombiniert, dessen Diagonale ungefähr 5 Zoll (12,7 cm) misst, in die Unterposition 8526 91 20 dieser Nomenklatur einzureihen ist.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bacău (Berufungsgericht Bacău, Rumänien) mit Entscheidung vom 5. April 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 18. April 2018, in dem Verfahren
SC Onlineshop SRL
gegen
Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (ANAF) – Direcţia Generală a Vămilor
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter) sowie der Richter M. Ilešič und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: G. Hogan,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der SC Onlineshop SRL, vertreten durch S. Ionaşcu-Strungariu,
- der rumänischen Regierung, vertreten durch C. Canţăr, O.-C. Ichim und A. Wellman als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und A. Armenia als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterpositionen 8526 91 20 und 8528 59 00 der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der sich aus der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/1821 der Kommission vom 6. Oktober 2016 (ABl. 2016, L 294, S. 1) ergebenden Fassung sowie der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 698/2012 der Kommission vom 25. Juli 2012 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2012, L 203, S. 34) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 459/2014 der Kommission vom 29. April 2014 (ABl. 2014, L 133, S. 43) geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsverordnung Nr. 698/2012).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der SC Onlineshop SRL (im Folgenden: Onlineshop) und der Agenţia Naţională de Administrare Fiscală – Direcţia Generală a Vămilor (Nationale Finanzverwaltungsagentur – Zollgeneraldirektion) (im Folgenden: ANAF-DGV) über die zolltarifliche Einreihung eines Multifunktionsgeräts von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, das die Funktionen Funknavigation, Audio- und Videowiedergabe, Rundfunksenden und Anzeige erfüllt.
Rechtlicher Rahmen
KN
Rz. 3
Gemäß Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 der Verordnung Nr. 2658/87 beschließt die Europäische Kommission, unterstützt vom Ausschuss für den Zollkodex, die Maßnahmen betreffend die Anwendung der KN, die den Anhang I dieser Verordnung bildet, in Bezug auf die Einreihung von Waren.
Rz. 4
Gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 2658/87 veröffentlicht die Kommission jedes Jahr in Form einer Verordnung die vollständige Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich aus den vom Rat der Europäischen Union oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. Diese Verordnung wird spätestens bis zum 31. Oktober im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und gilt ab dem 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
Rz. 5
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen wurden die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2015, L 285, S. 1) und die Durchführungsverordnung 2016/1821 erlassen. Mit diesen Verordnungen wurde die KN mit Wirkung vom 1. Januar 2016 bzw. vom 1. Januar 2017 geändert.
Rz. 6
Teil I Titel I der KN enthält einen Abschnitt A („Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur”), der bestimmt:
„Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapite...