Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung -Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Fehlen eines einen Steueranspruch begründenden Steuerentstehungstatbestands. Verbrauch von Energieerzeugnissen innerhalb des Betriebsgeländes eines Betriebs, in dem sie erzeugt worden sind, für die Herstellung von Endenergieerzeugnissen, wenn bei diesem Verbrauch zwangsläufig auch nicht energetische Erzeugnisse gewonnen werden
Normenkette
EGRL 96/2003 Art. 21 Abs. 3 S. 1
Beteiligte
Administración General del Estado |
Verfahrensgang
Tribunal Supremo (Spanien) (Beschluss vom 27.06.2018; ABl. EU 2019, Nr. C 155/20) |
Tenor
Art. 21 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Betrieb, der Energieerzeugnisse herstellt, die zur Verwendung als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt sind, von ihm selbst hergestellte Energieerzeugnisse verbraucht und er in diesem Verfahren zwangsläufig auch nicht energetische Erzeugnisse gewinnt, die wirtschaftlich verwertet werden, der Anteil des Verbrauchs, in dem solche nicht energetischen Erzeugnisse anfallen, nicht unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von dem einen Anspruch auf die Steuer auf Energieerzeugnisse begründenden Steuerentstehungstatbestand fällt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) mit Entscheidung vom 27. Juni 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Januar 2019, in dem Verfahren
Repsol Petróleo SA
gegen
Administración General del Estado
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Regan sowie der Richter M. Ilešič, E. Juhász (Berichterstatter), C. Lycourgos und I. Jarukaitis,
Generalanwalt: M. Szpunar,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2020,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Repsol Petróleo SA, ursprünglich vertreten durch F. Bonastre Capell und M. Muñoz Pérez, dann durch F. Bonastre Capell und M. Linares Gil, abogados,
- der spanischen Regierung, vertreten durch L. Aguilera Ruiz als Bevollmächtigten,
- der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, O. Serdula und J. Vláčil als Bevollmächtigte,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Arenas und A. Armenia als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. April 2020
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. 2003, L 283, S. 51).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Repsol Petróleo SA (im Folgenden: Repsol) und der Administración General del Estado (Allgemeine Staatsverwaltung, Spanien) über deren Entscheidung, den Verbrauch der von Repsol selbst hergestellten Mineralöle zu Herstellungszwecken der Mineralölverbrauchsteuer zu unterwerfen, soweit bei der Herstellung dieser Mineralöle andere Rückstandserzeugnisse als Energieerzeugnisse gewonnen worden sind.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 92/81/EWG
Rz. 3
Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. 1992, L 316, S. 12) lautete:
„Der Verbrauch von Mineralölen innerhalb des Betriebsgeländes eines Mineralölherstellungsbetriebs gilt nicht als den Steueranspruch begründender Steuertatbestand, sofern der Verbrauch zu Herstellungszwecken dient.
Dient der Verbrauch jedoch herstellungsfremden Zwecken und insbesondere zum Antrieb von Fahrzeugen, so gilt dies als ein den Steueranspruch begründender Steuertatbestand.”
Richtlinie 2003/96
Rz. 4
Die Erwägungsgründe 3 bis 5 der Richtlinie 2003/96 lauten:
„(3) Das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und die Erreichung der Ziele der anderen Gemeinschaftspolitiken erfordern die Festsetzung von gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen für die meisten Energieerzeugnisse einschließlich elektrischen Stroms, Erdgas und Kohle.
(4) Erhebliche Abweichungen zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschriebenen nationalen Energiesteuerbeträgen könnten sich als abträglich für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erweisen.
(5) Durch die Festsetzung angemessener gemeinschaftlicher Mindeststeuerbeträge lassen sich die derzeit bestehenden Unterschiede bei den nationalen Steuersätzen möglicherweise verringern.”
Rz. 5
Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten erheben nach Maßgabe dieser Richtlinie Steuern auf Energieerzeugnisse und elektrischen Strom.”
Rz. 6
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96 führt die E...