Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Zollunion. Gemeinsamer Zolltarif. Kombinierte Nomenklatur. Tarifierung. Positionen 8472 und 9031. Banknotenlesegerät und Geldkassetten. Gerät zum Einbau in ein Host-Gerät und zum Anschluss an einen externen Hostcontroller. Gültigkeit
Normenkette
EUV 1760/2016; EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs |
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) (Beschluss vom 08.10.2019; ABl. EU 2020, Nr. C 19/15) |
Tenor
Die Prüfung der Vorlagefragen hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur berühren könnte.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Gericht erster Instanz [Steuerkammer], Vereinigtes Königreich) mit Entscheidung vom 8. Oktober 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Oktober 2019, in dem Verfahren
JCM Europe (UK) Ltd
gegen
Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Piçarra (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und S. Rodin,
Generalanwalt: E. Tanchev,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der JCM Europe (UK) Ltd, vertreten durch S. Cock im Beistand von V. Sloane, QC,
- der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch S. Brandon als Bevollmächtigter im Beistand von B. McGurk, Barrister,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Hradil und M. Salyková als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsverfahren betrifft die Gültigkeit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1760 der Kommission vom 28. September 2016 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. 2016, L 269, S. 6).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der JCM Europe (UK) Ltd und den Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs (Steuer- und Zollbehörde, Vereinigtes Königreich) wegen der zolltariflichen Einreihung einer von der JCM Europe (UK) Ltd eingeführten Ware, nämlich des iPRO-RC, einem Gerät, das aus einem Banknotenleser und Geldkassetten besteht.
Rechtlicher Rahmen
Kombinierte Nomenklatur
Rz. 3
Die zolltarifliche Einreihung von Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, richtet sich nach der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1).
Rz. 4
Die Kombinierte Nomenklatur beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2658/87 übernimmt die Kombinierte Nomenklatur für die ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS; die siebte und die achte Stelle bilden eigene Unterteilungen.
Rz. 5
Im Ausgangsverfahren anwendbar ist die für das Jahr 2016 geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur, die sich aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1754 der Kommission vom 6. Oktober 2015 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung Nr. 2658/87 (ABl. 2015, L 285, S. 1, im Folgenden: KN) ergibt.
Rz. 6
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN in deren Teil I Titel I Abschnitt A bestimmen:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen z...