Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzölle, Einfuhren mit Ursprung in China, Einfuhr aus Thailand versandter gleichartiger Erzeugnisse, Gültigkeit der EG-Verordnung 499/2009
Leitsatz (amtlich)
Die Prüfung der vom vorlegenden Gericht gestellten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht, beeinträchtigen könnte.
Normenkette
EGV 499/2009
Beteiligte
Hauptzollamt Hamburg-Hafen |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorabentscheidungsersuchen ‐ Handelspolitik ‐ Antidumpingzölle ‐ Verordnung (EG) Nr. 499/2009 ‐ Gültigkeit ‐ Einfuhrerzeugnisse mit Ursprung in China ‐ Einfuhr aus Thailand versandter gleicher Erzeugnisse ‐ Umgehung ‐ Beweis ‐ Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit“
In der Rechtssache C-21/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. September 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2013, in dem Verfahren
Simon, Evers & Co. GmbH
gegen
Hauptzollamt Hamburg-Hafen
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça (Berichterstatter), G. Arestis, J.-C. Bonichot und A. Arabadjiev,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Simon, Evers & Co. GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt H. Henninger,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch M. Tassopoulou und K. Boskovits als Bevollmächtigte,
‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch A. Coutinho da Silva und L. Inez Fernandes als Bevollmächtigte,
‐ des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert als Bevollmächtigte im Beistand von A. Polcyn, avocate,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch T. Maxian Rusche als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. April 2014
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (ABl. L 151, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung).
Rz. 2
Es ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der Simon, Evers & Co. GmbH (im Folgenden: Simon, Evers & Co.) und dem Hauptzollamt Hamburg-Hafen (im Folgenden: Hauptzollamt) über einen Bescheid des Letzteren, mit dem Antidumpingzölle gegenüber Simon, Evers & Co. festgesetzt wurden.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 3
Die Bestimmungen über die Anwendung von Antidumpingmaßnahmen durch die Europäische Union, die zu der für den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens maßgeblichen Zeit in Kraft waren, fanden sich in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) geänderten Fassung (im Folgenden: Grundverordnung).
Rz. 4
In Art. 13 („Umgehung“) der Grundverordnung hieß es:
„(1) Die gemäß dieser Verordnung eingeführten Antidumpingzölle können auf die Einfuhren der gleichartigen Ware aus Drittländern … ausgeweitet werden, wenn eine Umgehung der geltenden Maßnahmen stattfindet. … Die Umgehung wird als eine Veränderung des Handelsgefüges zwischen den Drittländern und der Gemeinschaft oder zwischen einzelnen Unternehmen in dem von Maßnahmen betroffenen Land und der Gemeinschaft definiert, die sich aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit ergibt, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt, und wenn Beweise für eine Schädigung oder dafür vorliegen, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick auf die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware untergraben wird, und wenn erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den Normalwerten, die für die gleichartige Ware vorher festgestellt wurden, vorliegen.
…
(2) Ein Montagevorgang in der Gemeinschaft oder in einem Drittland wird als Umgehung der geltenden Maßnahmen angesehen, wenn
a) die Montage seit oder kurz vor der Einleitung der Antidumpinguntersuchung begonnen oder...