Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll: Gültigkeit einer Antidumpingzoll-Umgehungsverordnung für manuelle Palettenhubwagen aus Thailand
Leitsatz (amtlich)
Der Gerichtshof der Europäischen Union wird im Hinblick auf folgende Frage um Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Wege der Vorabentscheidung ersucht: Ist die Verordnung (EG) Nr. 499/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1174/2005 des Rates eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren manueller Palettenhubwagen und wesentlicher Teile davon mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus Thailand versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnis Thailands angemeldet oder nicht (Amtsblatt der Europäischen Union vom 16.06.2009 L 151/1) ungültig, weil die Kommission unter Verkennung der sich aus Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (Amtsblatt der Europäischen Union 1996 vom 06.03.1996 L 56/1) ergebenden Anforderungen an die Feststellung einer Umgehung von Antidumpingzollmaßnahmen eine Umgehung schon deswegen angenommen hat, weil sich der Umfang entsprechender Ausfuhren aus Thailand nach Einführung der Maßnahmen signifikant erhöht hat, obwohl die Kommission unter Hinweis auf fehlende Kooperation thailändischer Ausführer weitere konkrete Feststellungen nicht getroffen hat?
Normenkette
EGV 384/96 Art. 13
Nachgehend
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingzoll-Verordnung.
1. Die Klägerin meldete am 06.10.2008 beim Beklagten zwei Sendungen mit manuellen Palettenhubwagen der Codenummer 8427 9000 110 mit dem Ursprungs- und Versendungsland Thailand zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an. Mit zwei Einfuhrabgabenbescheiden vom 06.10.2008 wurden Abgaben in Höhe von jeweils EUR 828,00 Zoll-Euro sowie EUR 4.126,11 bzw. EUR 4.134,73 Einfuhrumsatzsteuer festgesetzt.
Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 12.08.2009 erhob der Beklagte den streitgegenständlichen Antidumpingzoll in Höhe von jeweils EUR 9.666,90 nach. Als Grundlage gab er die VO (EG) 499/09 des Rates an, mit der - nach Durchführung einer mit VO (EG) Nr. 923/08 der Kommission vom 12.09.2008 eingeleiteten Umgehungsuntersuchung im Untersuchungszeitraum September 2007 bis August 2008 - die Erhebung von Antidumpingzoll für Palettenhubwagen aus der Volksrepublik China (VR China) gemäß VO (EG) 1174/2005 des Rates auf aus Thailand versandte Palettenhubwagen für Einfuhren ab dem 21.09.2008 ausgeweitet worden ist.
Den fristgerecht gegen diesen Bescheid eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung 21.02.2011 als unbegründet zurück, worauf die Klägerin am 23.03.2011 beim Finanzgericht Hamburg Klage erhoben hat.
2. Die Klägerin ist der Meinung, der angefochtene Bescheid sei aufzuheben, weil die VO (EG) Nr. 499/2009 (im Folgenden: Verordnung) rechtswidrig sei. Mit ihrem Erlass sei gegen die vorrangig zu beachtende Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (im Folgenden: Grundverordnung) verstoßen worden, weil die notwendigen Umstände zur Annahme einer Umgehung der Antidumpingmaßnahmen für manuelle Palettenhubwagen mit Ursprung aus der VR China tatsächlich nicht festgestellt worden seien. Die Voraussetzungen für die Ausweitung gemäß Art. 13 Abs. 1 Grundverordnung hätten nicht vorgelegen.
Die Klägerin meint, die in den Erwägungsgründen der Verordnung dargestellten Einfuhrzahlen trügen keinesfalls die erforderliche zweifelsfreie Feststellung, dass Einfuhren aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land durch Einfuhren aus dem vermeintlichen Umgehungsland ersetzt worden seien. Eine in anderen Umgehungsfällen durch die Gemeinschaftsorgane festgestellte drastische Verringerung von Einfuhren aus dem mit Antidumpingzoll belegten Land sei hier nicht gegeben, sondern im Gegenteil sei im maßgeblichen Zeitraum sogar eine Steigerung der Einfuhren aus der VR China festgestellt worden.
Auch soweit in der Verordnung unterstellt werde, es habe innerhalb der Menge ausführender chinesischer Hersteller eine Verlagerung gegeben, nämlich zugunsten eines Herstellers, dem die Union eine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden habe, sei der Erlass einer Antidumpingzollverordnung zu Lasten Thailands wegen Umgehung nicht gerechtfertigt.
Die Klägerin meint, es fehle weiterhin an einer Feststellung einer für eine wirksame Festsetzung eines Umgehungszolls vorausgesetzten Umgehungshandlung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Grundverordnung. Die Ausweitungsverordnung begnüge sich insoweit mit der Erwähnung von Hinweisen, wonach in Thailand in erheblichem Umfang Palettenhubwagen montiert würden, ohne dass entsprechende Befunde oder Beweise hierfür - gegebenenfalls den in Art. 13 Abs. 2 Grundverordnung geregelten Voraussetzungen entsprechend - genannt worden seien.
Da die Gemeinschaftsorgane weder eine Veränderung des Handelsgefüges ...