Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage, Abgabe auf Vorführung kommerzieller Werbung, Werbeabgabe als Teil der Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sowie die Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass eine Abgabe wie die in der portugiesischen Regelung zur Förderung der kinematografischen und audiovisuellen Künste vorgesehene Vorführungsabgabe in die Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für die Dienstleistung der Vorführung kommerzieller Werbung geschuldet wird, einzubeziehen ist.

 

Normenkette

EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. A, Abs. 3 Buchst. c

 

Beteiligte

TVI

TVI - Televisão Independente SA

Fazenda Pública

Ministério Público

 

Verfahrensgang

Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) (Urteil vom 12.10.2011; ABl. EU 2012, Nr. C 49/16)

 

Tatbestand

„Steuerrecht ‐ Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie 77/388/EWG ‐ Art. 11 Teil A Abs.1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. cRichtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c ‐ Besteuerungsgrundlage für die Mehrwertsteuer, die für Dienstleistungen der Vorführung kommerzieller Werbung geschuldet wird ‐ Abgabe auf die Vorführung kommerzieller Werbung“

In den verbundenen Rechtssachen C-618/11, C-637/11 und C-659/11

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Supremo Tribunal Administrativo (Portugal) mit Entscheidungen vom 12. Oktober 2011, 2. November 2011 und 16. November 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 1. Dezember 2011, 12. Dezember 2011 und 27. Dezember 2011 in den Verfahren

TVI ‐ Televisão Independente SA

gegen

Fazenda Pública,

Beteiligter:

Ministério Público,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, des Vizepräsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter C. G. Fernlund, A. Ó Caoimh und E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2013,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ der TVI ‐ Televisão Independente SA, vertreten durch N. Pena, advogado,

‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes und R. Laires als Bevollmächtigte,

‐ der griechischen Regierung, vertreten durch M. Germani und I. Bakopoulos als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Juni 2013

folgendes

Urteil

Rz. 1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a, 2 Buchst. a und 3 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der Art. 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs.1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).

Rz. 2

Diese Ersuchen ergehen in drei Rechtsstreitigkeiten zwischen der TVI ‐ Televisão Independente SA (im Folgenden: TVI) und der Fazenda Pública (Finanzverwaltung) wegen der Ablehnung der Anträge, die Mehrwertsteuerbescheide bezüglich der Monate Februar 2004, Oktober 2004 und Januar 2007 von Amts wegen zu überprüfen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Sechste Richtlinie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2007 durch die Richtlinie 2006/112 aufgehoben und ersetzt. Da es in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten um die Zahlung der Mehrwertsteuer für die Monate Februar und Oktober 2004 (Rechtssachen C-637/11 und C-618/11) sowie für den Monat Januar 2007 (Rechtssache C-659/11) geht, finden sich die einschlägigen Rechtsvorschriften für die Rechtssachen C-637/11 und C-618/11 in der Sechsten Richtlinie und für die Rechtssache C-659/11 in der Richtlinie 2006/112.

Rz. 4

In Art. 11 Teil A der Sechsten Richtlinie, der die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer im Inland betrifft, heißt es:

„(1) Die Besteuerungsgrundlage ist:

a) bei Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b), c) und d) genannt sind, alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem ...

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