Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarif, Tarifierung, Frittierte Instantnudeln, Teigwaren, Unterposition 1902 30 10
Leitsatz (amtlich)
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass Instantnudelgerichte wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die im Wesentlichen aus einem Block vorgegarter und frittierter Nudeln bestehen, unter die Unterposition 1902 30 10 der Kombinierten Nomenklatur fallen.
Normenkette
EWGV 2658/87 Anhang I
Beteiligte
Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG |
Verfahrensgang
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif ‐ Zolltarif- und Statistiknomenklatur ‐ Tarifierung der Waren ‐ Frittierte Instantnudeln ‐ Unterposition 1902 30 10“
In der Rechtssache C-471/17
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Hamburg (Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Juli 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2017, in dem Verfahren
Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG
gegen
Hauptzollamt Hannover
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten E. Levits, der Richterin M. Berger (Berichterstatterin) und des Richters F. Biltgen,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG, vertreten durch die Rechtsanwälte L. Harings und H. Henninger,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Caeiros und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Unterposition 1902 30 10 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. 1987, L 256, S. 1) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 (ABl. 2012, L 304, S. 1) (im Folgenden: KN).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Kreyenhop & Kluge GmbH & Co. KG und dem Hauptzollamt Hannover wegen der zolltariflichen Einreihung frittierter Instantnudeln in die KN.
Rechtlicher Rahmen
KN
Rz. 3
Die mit der Verordnung Nr. 2658/87 errichtete KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren, das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation (WZO), ausgearbeitet und durch das am 14. Juni 1983 in Brüssel geschlossene Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren eingeführt wurde. Dieses Übereinkommen wurde mit dem dazugehörigen Änderungsprotokoll vom 24. Juni 1986 durch den Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. 1987, L 198, S. 1) im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft genehmigt.
Rz. 4
Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN, die in deren Teil I Titel I Buchst. A enthalten sind, bestimmen u. a.:
„Für die Einreihung von Waren in die [KN] gelten folgende Grundsätze:
1. Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und ‐ soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist ‐ die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.
…
6. Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und ‐ sinngemäß ‐ die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“
Rz. 5
Teil II („Zolltarif“) der KN enthält einen Abschnitt I („Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs“), dessen Anmerkung 2 vorsieht:
„Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.“
Rz. 6
Zu Abschnitt IV des Teils II der KN gehört u. a. das Kapitel 19 („Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren“).
Rz. 7
Kapitel 19 der KN enthält die Position 1902, die lautet:
„1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet“.
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