Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollkodex, Ermittlung des Zollwerts, Lizenzgebühren für zu bewertende Importwaren, Zurverfügungstellung von Know-how

 

Normenkette

EWGV 2454/93 Art. 157 Abs. 2; EWGV 2913/92 Art. 32 Abs. 1 Buchst. c; EWGV 2454/93 Art. 160, 158 Abs. 3

 

Beteiligte

Curtis Balkan

Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi”

„Curtis Balkan” EOOD

 

Verfahrensgang

Varhoven administrativen sad (Bulgarien) (Beschluss vom 25.10.2018; ABl. EU 2019 Nr. C 155/24)

 

Tenor

Art. 32 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist in Verbindung mit Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass ein proportionaler Anteil vom Betrag der Lizenzgebühren, die von einer Gesellschaft als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von Know-how für die Herstellung von Endprodukten an ihre Muttergesellschaft entrichtet werden, dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis für eingeführte Waren in den Fällen hinzuzurechnen ist, in denen diese Waren dazu bestimmt sind, zusammen mit weiterem Zubehör in die Endprodukte eingearbeitet zu werden, und von der Tochtergesellschaft von anderen Verkäufern als der Muttergesellschaft erworben werden, wenn

  • die Lizenzgebühren in dem für die Waren tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis nicht enthalten sind;
  • sie sich auf die eingeführten Waren beziehen, was eine hinreichend enge Verbindung zwischen den Lizenzgebühren und den Waren voraussetzt;
  • die Lizenzgebühren nach den Bedingungen des Kaufgeschäfts über die Waren zu entrichten sind, so dass der Abschluss der Kaufverträge über die eingeführten Waren und folglich ihre Lieferung ohne die Zahlung nicht stattgefunden hätten, und
  • eine angemessene Aufteilung der Lizenzgebühren auf der Grundlage objektiver und bestimmbarer Tatsachen möglich ist;

was das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Käufer, den jeweiligen Verkäufern und dem Lizenzgeber, zu prüfen hat.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht, Bulgarien) mit Entscheidung vom 25. Oktober 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Januar 2019, in dem Verfahren

Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi”, vormals Nachalnik na Mitnitsa Aerogara Sofia,

gegen

”Curtis Balkan” EOOD

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. G. Xuereb sowie der Richter T. von Danwitz und A. Kumin (Berichterstatter),

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • des Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi”, vormals Nachalnik na Mitnitsa Aerogara Sofia, vertreten durch M. Metodiev als Bevollmächtigten,
  • der bulgarischen Regierung, vertreten durch E. Petranova und L. Zaharieva als Bevollmächtigte,
  • der spanischen Regierung, vertreten durch S. Jiménez García und M. J. García-Valdecasas Dorrego als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Kocjan, Y. Marinova und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 157 Abs. 2, Art. 158 Abs. 3 und Art. 160 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1993, L 253, S. 1).

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Direktor na Teritorialna direktsiya Yugozapadna Agentsiya „Mitnitsi” (Direktor der Gebietsdirektion Südwest der Zollbehörde, Bulgarien), vormals Nachalnik na Mitnitsa Aerogara Sofia (Direktor der Zollbehörde Flughafen Sofia) und der „Curtis Balkan” EOOD über die Berücksichtigung der von dieser an ihre Muttergesellschaft entrichteten Lizenzgebühren bei der Ermittlung des Zollwerts für die von Drittlieferanten eingeführten Waren.

Rechtlicher Rahmen

Zollkodex

Rz. 3

In Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1, im Folgenden: Zollkodex) heißt es:

„Der Zollwert eingeführter Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Artikeln 32 und 33 …

…”

Rz. 4

Art. 32 des Zollkodex bestimmt:

„(1) Bei der Ermittlung des Zollwerts nach Artikel 29 sind dem für die eingeführt...

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