Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessungsgrundlage, Portugal, Kommunale Abgabe bei einer Gasversorgungsnetzkonzession, Kommunale Abgabe als Teil der Bemessungsgrundlage für Gaslieferungen, Abwälzung von Abgaben durch den leistenden Unternehmer
Leitsatz (amtlich)
Die Art. 9 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass der Betrag von Abgaben wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, der von der Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession aufgrund der Nutzung des öffentlichen Eigentums der Gemeinden an diese bezahlt wird und der in der Folge von dieser Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft, die mit dem Gasvertrieb betraut ist, und sodann von dieser auf die Endverbraucher abgewälzt wird, in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer einzubeziehen ist, die nach Art. 73 dieser Richtlinie auf die von der erstgenannten Gesellschaft an die zweitgenannte Gesellschaft erbrachte Dienstleistung anwendbar ist.
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 9 Abs. 1, Art. 73, 79 Abs. 1, Art. 78 Abs. 1
Beteiligte
Lisboagás GDL - Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA |
Autoridade Tributária e Aduaneira |
Verfahrensgang
Tribunal Arbitral Tributário (Portugal) (Beschluss vom 19.11.2013; ABl. EU 2014, Nr. C 303/12) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Mehrwertsteuer ‐ Richtlinie 2006/112/EG ‐ Art. 9, 73, 78 Abs. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 Buchst. c ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Einbeziehung des Betrags der von einer Gesellschaft mit Gasversorgungsnetzkonzession entrichteten kommunalen Abgaben auf die Inanspruchnahme des Untergrunds in die Besteuerungsgrundlage der Mehrwertsteuer, die auf die von dieser Gesellschaft an die Gasvertriebsgesellschaft erbrachte Dienstleistung anzuwenden ist“
In der Rechtssache C-256/14
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Arbitral Tributário (Centro de Arbitragem Administrativa ‐ CAAD) (Portugal) mit Entscheidung vom 19. November 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Mai 2014, in dem Verfahren
Lisboagás GDL ‐ Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA
gegen
Autoridade Tributária e Aduaneira
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Ó Caoimh sowie der Richter E. Jarašiūnas (Berichterstatter) und C. G. Fernlund,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der Lisboagás GDL ‐ Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA, vertreten durch N. Pena und L. Scolari, advogados,
‐ der griechischen Regierung, vertreten durch M. Germani und K. Karavasili als Bevollmächtigte,
‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Inez Fernandes, R. Campos Laires und A. Cunha als Bevollmächtigte,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Guerra e Andrade und L. Lozano Palacios als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rz. 2
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Lisboagás GDL ‐ Sociedade Distribuidora de Gás Natural de Lisboa SA (im Folgenden: Lisboagás) und der Autoridade Tributária e Aduaneira (Steuer- und Zollbehörde) über die Mehrwertsteuerbescheide für die Monate Mai, Juni und Juli 2012.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 9 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:
„Als ‚Steuerpflichtiger‘ gilt, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Als ‚wirtschaftliche Tätigkeit‘ gelten alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.“
Rz. 4
In Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie heißt es:
„Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts gelten nicht als Steuerpflichtige, soweit sie die Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Umsätzen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben.“
Rz. 5
Art. 73 der Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor:
„Bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 74 bis 77 fallen, umfasst die Steuerbemessungsgrundlage alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistungserbringer für diese Umsätze vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger ...