Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbauchsteuerpflicht, Schmieröle für andere Zwecke als Heiz- oder Kraftstoff, Position 2710 1971
Leitsatz (amtlich)
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 sind dahin auszulegen, dass sie es nicht verbieten, dass Waren, die nicht in den Geltungsbereich dieser Richtlinien fallen, wie Schmieröle, die für andere Zwecke als als Heiz- und Kraftstoff verwendet werden, einer Abgabe nach Maßgabe von Vorschriften unterworfen werden, die mit denen identisch sind, die für das in diesen Richtlinien geregelte System der harmonisierten Verbrauchsteuer gelten, sofern die Besteuerung dieser Waren mit dieser Abgabe im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.
Normenkette
EWGRL 12/92 Art. 3 Abs. 3; EGRL 118/2008 Art. 1 Abs. 3
Beteiligte
Oil Trading Poland sp. z o.o |
Verfahrensgang
Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) (Urteil vom 05.03.2013; ABl. EU 2013, Nr. C 274/4) |
Tatbestand
„Vorlage zur Vorabentscheidung ‐ Verbrauchsteuern ‐ Richtlinien 92/12/EWG und 2008/118/EG ‐ Geltungsbereich ‐ Mineralöle und Energieerzeugnisse ‐ Schmieröle, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden ‐ Ausschluss ‐ Verbrauchsteuer auf den Verbrauch von Energieerzeugnissen, die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe der spezifischen Bestimmungen des Systems der harmonisierten Verbrauchsteuer erhoben wird ‐ Begriff ‚mit dem Grenzübertritt verbundene Formalitäten ‐ Art. 110 AEUV ‐ In bestimmten Fällen kürzere Zahlungsfrist für den innergemeinschaftlichen Erwerb als für den Warenerwerb auf dem Inlandsmarkt“
In der Rechtssache C-349/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Naczelny Sąd Administracyjny (Polen) mit Entscheidung vom 5. März 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 25. Juni 2013, in dem Verfahren
Minister Finansów
gegen
Oil Trading Poland sp. z o.o.
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Vajda (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und D. Šváby,
Generalanwalt: N. Jääskinen,
Kanzler: M. Aleksejev, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ des Minister Finansów, vertreten durch W. Bronicki als Bevollmächtigten,
‐ der Oil Trading Poland sp. z o.o., vertreten durch L. Mazur und A. Rutkowska,
‐ der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und A. Kramarczyk-Szaładzińska als Bevollmächtigte,
‐ der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von F. Urbani Neri, avvocato dello Stato,
‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Cordewener und K. Herrmann als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) und Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12 (ABl. 2009, L 9, S. 12).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Minister Finansów (Finanzminister, im Folgenden: Minister) und der Oil Trading Poland sp. z o.o. (im Folgenden: OTP) über die Verbrauchsteuerpflichtigkeit von Schmierölen, die für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden, in Polen.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Rz. 3
Art. 3 der Richtlinie 92/12 sah vor:
„(1) Diese Richtlinie findet auf Gemeinschaftsebene Anwendung auf die folgenden in den einschlägigen Richtlinien definierten Waren:
‐ Mineralöle,
…
(2) Auf die in Absatz 1 genannten Waren können andere indirekte Steuern mit besonderer Zielsetzung erhoben werden, sofern diese Steuern die Besteuerungsgrundsätze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.
(3) Die Mitgliedstaaten können Steuern auf andere als die in Absatz 1 genannten Waren einführen oder beibehalten, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.
…“
Rz. 4
Die Richtlinie 92/12 wurde mit Wirkung vom 1. April 2010 durch die Richtlinie 2008/118 aufgehoben.
Rz. 5
In den Erwägungsgründen 4 und 5 der Richtlinie 2008/118 heißt es:
„(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zw...