Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Dienstleistung, Geldspielautomatenumsätze
Leitsatz (amtlich)
Die Dienstleistung, die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt die Benutzung lizenzierter Geldspielautomaten zu ermöglichen, die in Spielhallen im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgestellt sind, ist als Tätigkeit auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzusehen, so dass der Ort dieser Leistungserbringung der Ort ist, an dem sie tatsächlich bewirkt wird.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. c
Beteiligte
RAL (Channel Islands) u.a |
RAL (Channel Islands) Ltd |
Commissioners of Customs & Excise |
Verfahrensgang
High Court of Justice London (Entscheidung vom 17.10.2003) |
Tatbestand
„Mehrwertsteuer ‐ Sechste Richtlinie ‐ Artikel 9 Absätze 1 und 2 ‐ Geldspielautomaten ‐ Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten ‐ Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft ‐ Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung“
In der Rechtssache C-452/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), mit Entscheidung vom 17. Oktober 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Oktober 2003 in dem Verfahren
RAL (Channel Islands) Ltd,
RAL Ltd,
RAL Services Ltd,
RAL Machines Ltd
gegen
Commissioners of Customs & Excise
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann, des Richters K. Lenaerts (Berichterstatter), der Richterin N. Colneric sowie der Richter K. Schiemann und E. Juhász,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro,
Kanzler: K. Sztranc, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 2004,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
‐ der RAL (Channel Islands) Ltd, der RAL Ltd, der RAL Services Ltd und der RAL Machines Ltd, vertreten durch K. Lasok, QC, und V. Sloane, Barrister,
‐ der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch K. Manji als Bevollmächtigten, im Beistand von C. Vajda, QC, und M. Angiolini, Barrister,
‐ der irischen Regierung, vertreten durch D. O’Hagan als Bevollmächtigten, im Beistand von G. Clohessy, BL, und D. McDonald, SC,
‐ der portugiesischen Regierung, vertreten durch L. Fernandes und Â. Seiça Neves als Bevollmächtigte,
‐ der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch R. Lyal als Bevollmächtigten,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. Januar 2005
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Artikel 2, 4 und 9 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1, im Folgenden: Sechste Richtlinie) sowie der Artikel 1 und 2 der Dreizehnten Richtlinie 86/560/EWG des Rates vom 17. November 1986 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ‐ Verfahren der Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Gebiet der Gemeinschaft ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 326, S. 40, im Folgenden: Dreizehnte Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der RAL (Channel Islands) Ltd (im Folgenden: CI), der RAL Ltd (im Folgenden: RAL), der RAL Services Ltd (im Folgenden: Services) sowie der RAL Machines Ltd (im Folgenden: Machines) und den Commissioners of Customs & Excise (im Folgenden: Commissioners), der im Vereinigten Königreich für die Mehrwertsteuer zuständigen Stelle, über die Bestimmung des Ortes, der für den Betrieb von Geldspielautomaten als Ort der Dienstleistung gilt.
Rechtlicher Rahmen
3
Gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Sechsten Richtlinie unterliegen „Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt ausführt“, der Mehrwertsteuer.
4
Artikel 3 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie lautet:
„Für die Anwendung dieser Richtlinie ist unter Inland der Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wie er in Artikel [299] für jeden Mitgliedstaat definiert ist.“
5
Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Sechsten Richtlinie „[gilt a]ls Steuerpflichtiger …, wer eine der in Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und unabhängig von ihrem Ort ausübt, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis“.
6
Zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung heißt es in Artikel 9 der Sechsten Richtlinie:
„(1)Als Ort einer Dienstleistung gilt der Ort, an dem der Dienstleistende den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit o...