Entscheidungsstichwort (Thema)
Antidumpingzoll, Einfuhren aus China, Ordnungsmäßige Handelsrechnung. Regelung, wonach die Anwendung unternehmensspezifischer Antidumpingzollsätze die Vorlage einer gültigen Rechnung voraussetzt. Zulässigkeit der Vorlage einer gültigen Handelsrechnung nach der Zollanmeldung. Ablehnung der Erstattung
Leitsatz (amtlich)
Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China ist dahin auszulegen, dass er es gestattet, für die Festsetzung eines endgültigen Antidumpingzolls eine gültige Handelsrechnung erst nach der Zollanmeldung vorzulegen, wenn alle anderen notwendigen Voraussetzungen zur Erlangung eines unternehmensspezifischen Antidumpingzollsatzes erfüllt sind und die ordnungsgemäße Erhebung der Antidumpingzölle gewährleistet ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
Normenkette
EUV 412/2013 Art. 1 Abs. 3
Beteiligte
Verfahrensgang
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht München (Deutschland) mit Entscheidung vom 25. Februar 2016, beim Gerichtshof eingegangen am 17. März 2016, in dem Verfahren
Tigers GmbH
gegen
Hauptzollamt Landshut
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. Malenovský (Berichterstatter) sowie der Richter D. Šváby und M. Vilaras,
Generalanwalt: P. Mengozzi,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- der Tigers GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte G. Eder und J. Dehn,
- des Hauptzollamts Landshut, vertreten durch G. Pieper als Bevollmächtigten,
- der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,
- der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Grønfeldt, T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Juni 2017
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 412/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2013, L 131, S. 1) sowie von Art. 78 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992, L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. 2000, L 311, S. 17) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).
Rz. 2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem deutschen Unternehmen Tigers GmbH und dem Hauptzollamt Landshut (im Folgenden: HZA) über dessen Ablehnung eines Antrags auf teilweise Erstattung eines Antidumpingzolls.
Rechtlicher Rahmen
Antidumpingvorschriften
Verordnung (EU) Nr. 1072/2012
Rz. 3
Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1072/2012 der Kommission vom 14. November 2012 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2012, L 318, S. 28) bestimmt:
- „Es wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Geschirr und anderen Artikeln, ausgenommen Messer, aus Keramik für den Tisch- oder Küchengebrauch, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 6911 10 00, ex 6912 00 10, ex 6912 00 30, ex 6912 00 50 und ex 6912 00 90 (TARIC-Codes 6911100090, 6912001011, 6912001091, 6912003010, 6912005010 und 6912009010) eingereiht werden.
Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende vorläufige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
- Die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten vorläufigen Antidumpingzollsätze setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben im Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
- Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
- Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.”
Durchfüh...